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Zentrums) angenommen, ebenso aber durch Konservative und
Zentrum die vierjährigen Legislaturperioden. Bei der Gesamt=
abstimmung über das Gesetz aber vereinigten sich alle Parteien
zur Ablehnung.
Dem Reichstage wurde zwei Jahre später für das Ver=
waltungsjahr 1. April 1883 bis 31. März 1884 und gleichzeitig
für das Jahr 1884—1885 der Haushalt vorgelegt mit der folgen=
den Denkschrift:
„Dem Reichstag ist von den verbündeten Regierungen der
Reichshaushalt für das Verwaltungsjahr vom 1. April 1883
bis 31. März 1884, und gleichzeitig der Haushalt für das
Jahr vom 1. April 1884 bis 31. März 1885 vorgelegt worden.⁷²)
Seitens der verbündeten Regierungen wird an dem Ziele
einer durch Verlängerung der Etatsperioden herbeizuführenden
Vereinfachung der Geschäfte aus den gelegentlich der Einbrin=
gung des Gesetzentwurfs betreffend die Abänderung der Artikel
13, 24, 69, 72 der Reichsverfassung, dargelegten Gründen fest=
gehalten. Sie erwarten von der Verlängerung der Etatsperioden
ebenso sehr eine nicht unerhebliche Vereinfachung der parlamen=
tarischen Geschäfte, wie eine wesentliche Verminderung der admini=
strativen Arbeiten und entsprechende Entlastung der Verwaltung.
Der gleichzeitigen gesetzlichen Feststellumg der beiden Etats
stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen. Denn die Reichsver=
fassung schreibt in Art. 69 nicht vor, daß in jedem Jahre eine
Etats=Aufstellung zu erfolgen hat, sondern bestimmt nur, daß
für jedes Jahr die Einnahmen und Ausgaben auf den Reichs=
haushalts=Etat gebracht werden, und daß letzterer vor Beginn
des Etatsjahres festgestellt werden soll. Auch unter der Herr=
schaft der gegenwärtigen Verfassungsbestimmungen ist es danach
zulässig, für mehrere Jahre je einen Reichshaushalts=Etat gleich=
zeitig zur Feststellung zu bringen.“
Bismarck gab dieser Denkschrift eine weitere Stütze durch die
Kaiserliche Botschaft, welche er beim Monarchen anregte. Diese
⁷²) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 6. Dezember 1882.