Das Bundespräsidium.
An der Spitze des Deutschen Reiches steht der König von
Preußen, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt, und welchem
das Präsidium des Bundes zusteht. Er übt die ihm nach der
Reichsverfassung zustehenden Rechte „im Namen des Reiches“
aus, und seine Zuständigkeit bezieht sich teils auf die Gesetz=
gebung des Reiches, teils umfaßt sie ausgedehnte Regierungs=
rechte. Die Gesetzgebung wird durch den Bundesrat und den
Reichstag gemeinschaftlich, und zwar dergestalt ausgeübt, daß zu
jedem Reichsgesetze die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse
beider Versammlungen erforderlich und ausreichend ist. Die
Krone Preußen kann also ihr Teilnahmerecht an der gesetzgebenden
Gewalt des Reiches regelmäßig durch Abgabe der ihr im Bundes=
rate zustehenden 17 Stimmen ausüben. In bezug auf die dem
Kaiser als Inhaber des Bundespräsidiums zustehenden Regierungs=
rechte hat er das Recht und die Pflicht der Ausfertigung und
Verkündigung der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Aus=
führung derselben. Ein Recht, dem von dem Bundesrate und
dem Reichstage beschlossenen Gesetze die Sanktion zu erteilen
oder zu verweigern, hat der Kaiser nicht. Doch kann er in
gewissen Fällen Neuerungen verhindern, indem er im Schoße des
Bundesrates sein Veto dagegen einlegt. Bei Gesetzesvorschlägen
über das Militärwesen und die Kriegsmarine gibt, wenn im
Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht=