Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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liberaler und konservativer Seite haben Männer von ernster 
patriotischer Gesinnung auf die Gefahren der häufigen Wieder= 
holung einer in alle Volksschichten getragenen Erregung hin= 
gewiesen, welche die kurze Periode der Reichstagswahlen mit 
sich bringt. Auch mit aus solchen Hinweisungen entnahm die 
Staatsregierung den Grund zu ihrem Vorschlag einer vier= 
jährigen Legislaturperiode in Verbindung mit der zweijährigen 
Budgetperiode. Diese desfallsigen Vorschläge der Staats= 
regierung haben keine Zustimmung gefunden. Um so bedenk= 
licher wäre es aber, die Aufregung der allgemeinen gleichen und 
unmittelbaren Wahl in der kurzen Periode von drei Jahren 
regelmäßig zweimal in das preußische Volk zu tragen durch die 
Reichstagswahl und durch die Landtagswahl. Denn wie auch 
über die Formalitäten des preußischen Wahlverfahrens geurteilt 
werden mag, die Heftigkeit des Wahlkampfes wird bei den 
letzteren jedenfalls vermindert, ohne daß das Resultat immer 
geändert wird. Die Urwähler finden leichter den Mann heraus, 
mögen sie nun bloß nach Parteirücksichten oder nach Rücksichten 
der allgemeinen Vertrauenswürdigkeit verfahren, den sie von 
einer kleinen Gemeinschaft aus in den Wahlkörper senden, als 
sie den Abgeordneten finden können, den sie mit einer Gemein= 
schaft wählen sollen. Es müssen daher im letzteren Fall weit 
mehr Mittel aufgeboten werden, den Wähler zur Entscheidung 
für einen bestimmten Abgeordneten zu bewegen, und das Auf= 
gebot dieser Mittel durch zwei oder meistens durch drei bis vier 
Parteien in einem und demselben Wahlkreis macht die Agitation 
so aufregend. 
Dieser Umstand kann unmöglich unbeachtet bleiben, wenn 
der Schritt erwogen werden soll, das Reichswahlrecht auf die 
preußischen Wahlen zu übertragen. 
Es sind aber noch andere Punkte ernstlich zu beachten. 
Bei der Vergrößerung des Staats im Jahre 1866 hat man 
unter der Dringlichkeit der damaligen Verhältnisse die Wahl= 
kreise und damit die Mitglieder des Abgeordnetenhauses einfach 
nach dem bisherigen Verhältnis der Abgeordneten zur Be=
	        
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