Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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von allen amtlichen Geschäften und Sorgen, wenn auch nicht 
dauernd, doch wenigstens für einen längeren Zeitraum zu ent× 
sprechen, mußte zur Erwägung kommen, ob nicht während einer 
ausgedehnten Beurlaubung eine volle Stellvertretung des Kanzlers 
in bezug auf alle seine verfassungsmäßigen Befugnisse anzu= 
ordnen wäre. In solchem Falle würde einem für die gesamte 
innere Verwaltung des Reiches und Preußens einzusetzenden 
Stellvertreter behufs vollständiger Entlastung des Fürsten 
Bismarck auch die nach der Reichsverfassung dem Kanzler zu= 
stehende Gegenzeichnung und Verantwortlichkeit für die Anord= 
nungen und Verfügungen des Kaisers zu übertragen gewesen sein. 
Im Hinblick auf die Meinungskämpfe und Schwierigkeiten, 
welche die Regelung einer soweit ausgedehnten Stellvertretung 
darbieten konnte, willfahrte der Reichskanzler den Wünschen 
Kaiser Wilhelms I. dahin, daß er zunächst während eines 
kürzeren mehrmonatlichen Urlaubs den Zusammenhang mit der 
Leitung der Reichsgeschäfte nicht absolut aufgeben, vielmehr dem 
Kaiser auf Verlangen mit seinem Rat zur Seite stehen und die 
verfassungsmäßige Gegenzeichmung der kaiserlichen Anordnungen, 
insoweit erforderlich, übernehmen wollte. 
Die Vertretung des Fürsten in allen übrigen Beziehungen 
wurde für die inneren Reichsangelegenheiten dem Staatssekretär 
im Auswärtigen Amte, v. Bülow, die Vertretung in der 
preußischen Verwaltung dem Vizepräsidenten des Staats= 
ministeriums, Camphausen, übertragen. 
Wir lassen nunmehr die Kabinettsorder vom Jahre 1852 
folgen, die seiner Zeit dem Ministerpräsidenten ein gewisses 
Übergewicht über seine Kollegen im Ministerium geben sollte. 
Sie lautete: 
„Ich finde es nötig, daß dem Ministerpräsidenten, 
mehr als bisher, eine allgemeine Übersicht über die ver= 
schiedenen Zweige der inneren Verwaltung und dadurch 
die Möglichkeit gewährt werde, die notwendige Einheit 
darin, seiner Stellung gemäß, aufrecht zu erhalten und 
Mir über alle wichtigen Verwaltungsmaßregeln auf mein
	        
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