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von allen amtlichen Geschäften und Sorgen, wenn auch nicht
dauernd, doch wenigstens für einen längeren Zeitraum zu ent×
sprechen, mußte zur Erwägung kommen, ob nicht während einer
ausgedehnten Beurlaubung eine volle Stellvertretung des Kanzlers
in bezug auf alle seine verfassungsmäßigen Befugnisse anzu=
ordnen wäre. In solchem Falle würde einem für die gesamte
innere Verwaltung des Reiches und Preußens einzusetzenden
Stellvertreter behufs vollständiger Entlastung des Fürsten
Bismarck auch die nach der Reichsverfassung dem Kanzler zu=
stehende Gegenzeichnung und Verantwortlichkeit für die Anord=
nungen und Verfügungen des Kaisers zu übertragen gewesen sein.
Im Hinblick auf die Meinungskämpfe und Schwierigkeiten,
welche die Regelung einer soweit ausgedehnten Stellvertretung
darbieten konnte, willfahrte der Reichskanzler den Wünschen
Kaiser Wilhelms I. dahin, daß er zunächst während eines
kürzeren mehrmonatlichen Urlaubs den Zusammenhang mit der
Leitung der Reichsgeschäfte nicht absolut aufgeben, vielmehr dem
Kaiser auf Verlangen mit seinem Rat zur Seite stehen und die
verfassungsmäßige Gegenzeichmung der kaiserlichen Anordnungen,
insoweit erforderlich, übernehmen wollte.
Die Vertretung des Fürsten in allen übrigen Beziehungen
wurde für die inneren Reichsangelegenheiten dem Staatssekretär
im Auswärtigen Amte, v. Bülow, die Vertretung in der
preußischen Verwaltung dem Vizepräsidenten des Staats=
ministeriums, Camphausen, übertragen.
Wir lassen nunmehr die Kabinettsorder vom Jahre 1852
folgen, die seiner Zeit dem Ministerpräsidenten ein gewisses
Übergewicht über seine Kollegen im Ministerium geben sollte.
Sie lautete:
„Ich finde es nötig, daß dem Ministerpräsidenten,
mehr als bisher, eine allgemeine Übersicht über die ver=
schiedenen Zweige der inneren Verwaltung und dadurch
die Möglichkeit gewährt werde, die notwendige Einheit
darin, seiner Stellung gemäß, aufrecht zu erhalten und
Mir über alle wichtigen Verwaltungsmaßregeln auf mein