Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Hierzu bemerkte die „Voss. Ztg.“: Es handle sich offenbar 
um das Abschiedsgesuch vom 6. April 1880, das der Kanzler 
einreichte, als der Bundesrat mit 30 gegen 28 Stimmen die 
Besteuerung der Postanweisungen ablehnte. Den Stempelsteuer= 
entwurf ohne diese Steuer einzubringen, weigerte sich der Fürst. 
Er forderte seine Entlassung, die abgelehnt wurde. Der Bundes= 
rat nahm seinen Beschluß zurück. An diese tatsächliche Mit= 
teilung knüpfte das genannte Blatt sodann die folgende Be= 
merkung: „Daß der Kaiser und nicht Fürst Bismarck den Beschluß 
des Bundesrates als unannehmbar ansah, wird allenthalben 
überraschen. Ebenso muß man sich wundern, daß sich der Kaiser 
vorschreiben ließ, in welcher Form das Entlassungsgesuch ab= 
zulehnen sei. Derartigen „politischen Schachzügen“ ist Fürst 
Bismarck stets zugeneigt, Kaiser Wilhelm stets abgeneigt gewesen.“ 
In der Richtigstellung der „Hamb. Nachr.“ ist indessen nicht 
davon die Rede, daß der damalige Kanzler sich gestattet habe, 
seinem allergnädigsten Herrn sachlich oder formell das geringste 
vorzuschreiben. Nur einer Vereinbarung zwischen dem Kaiser und 
seinem obersten Ratgeber wurde gedacht, und daß eine solche der 
kaiserlichen Würde auf der einen, und der Stellung des Fürsten 
Bismarck auf der anderen Seite, nicht zuwider läuft, kann man 
zugeben.⁶) 
Gegen die von den „Hamb. Nachr.“ aufgestellte Theorie, 
daß der Kaiser ein Veto durch die Erklärung ersetzen kann, er 
könne keinen Kanzler finden, der die Verantwortung dafür über= 
nähme, sind große Bedenken erhoben worden. Man betonte, der 
Kaiser könne keinen selbständigen Faktor in der Gesetzgebung 
des Reiches bilden, wie denn auch diejenigen Staatsrechtslehrer, 
die, wie Robert von Mohl, ihm das Recht einräumten, einem 
Beschlusse des Bundesrats seine Mitwirkung zu versagen, dies 
Recht nur auf den Fall der „Verfassungswidrigkeit“ beschränkten. 
Das kaiserliche Veto, wie es der erste Reichskanzler sich dachte, 
wäre im Grunde nichts anderes, als eine Deckung für die 
⁶) efr. „Berliner Neueste Nachrichten“ vom 3. September 1890.
	        
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