Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Erfordern Auskunft zu geben. — Zu dem Ende be= 
stimme Ich folgendes: 1. Über alle Verwaltungsmaß= 
regeln von Wichtigkeit, die nicht schon nach den be= 
stehenden Vorschriften einer vorgängigen Beschlußnahme 
des Staatsministeriums bedürfen, hat sich der betreffende 
Departementschef vorher, mündlich oder schriftlich, mit 
dem Ministerpräsidenten zu verständigen. Letzterem steht 
es frei, nach seinem Ermessen eine Beratung der Sache 
im Staatsministerium, auch nach Befinden eine Bericht= 
erstattung darüber an Mich zu veranlassen. 2. Wenn es 
zu Verwaltungsmaßregeln der angegebenen Art, nach 
den bestehenden Grundsätzen Meiner Genehmigung be= 
darf, so ist der erforderliche Bericht vorher dem Minister= 
präsidenten mitzuteilen, welcher denselben mit seinen 
etwaigen Bemerkungen Mir vorzulegen hat. 3. Wenn 
ein Verwaltungschef sich bewogen findet, Mir in An= 
gelegenheiten seines Ressorts unmittelbar Vortrag zu 
halten, so hat er den Ministerpräsidenten davon zeitig 
vorher in Kenntnis zu setzen, damit derselbe, wenn er 
es nötig findet, solchen Vorträgen beiwohnen kann. — 
Die regelmäßigen Immediatvorträge des Kriegsministers 
bleiben von dieser Bestimmmng ausgeschlossen. Charlotten= 
burg, den 8. September 1852.“ 
Nach der Auffassung des Fürsten Bismarck genügte diese 
Kabinettsorder, welche eine Einheitlichkeit des Staatsministeriums 
herzustellen bestimmt war, nicht, um dies auch von ihm als not= 
wendig erkannte Ziel zu erreichen. Er hat wiederholt betont, 
daß die Stellung des preußischen Ministerpräsidenten als primus 
inter pares eine unzureichende sei; daß es im allgemeinen 
Interesse des Landes wie der Krone liege, den Ministerpräsidenten 
mit einer wenigstens annähernd gleichen Machtfülle auszurüsten, 
wie sie dem Premierminister Großbritanniens den einzelnen 
Ressortchefs gegenüber zusteht.
	        
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