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Erfordern Auskunft zu geben. — Zu dem Ende be=
stimme Ich folgendes: 1. Über alle Verwaltungsmaß=
regeln von Wichtigkeit, die nicht schon nach den be=
stehenden Vorschriften einer vorgängigen Beschlußnahme
des Staatsministeriums bedürfen, hat sich der betreffende
Departementschef vorher, mündlich oder schriftlich, mit
dem Ministerpräsidenten zu verständigen. Letzterem steht
es frei, nach seinem Ermessen eine Beratung der Sache
im Staatsministerium, auch nach Befinden eine Bericht=
erstattung darüber an Mich zu veranlassen. 2. Wenn es
zu Verwaltungsmaßregeln der angegebenen Art, nach
den bestehenden Grundsätzen Meiner Genehmigung be=
darf, so ist der erforderliche Bericht vorher dem Minister=
präsidenten mitzuteilen, welcher denselben mit seinen
etwaigen Bemerkungen Mir vorzulegen hat. 3. Wenn
ein Verwaltungschef sich bewogen findet, Mir in An=
gelegenheiten seines Ressorts unmittelbar Vortrag zu
halten, so hat er den Ministerpräsidenten davon zeitig
vorher in Kenntnis zu setzen, damit derselbe, wenn er
es nötig findet, solchen Vorträgen beiwohnen kann. —
Die regelmäßigen Immediatvorträge des Kriegsministers
bleiben von dieser Bestimmmng ausgeschlossen. Charlotten=
burg, den 8. September 1852.“
Nach der Auffassung des Fürsten Bismarck genügte diese
Kabinettsorder, welche eine Einheitlichkeit des Staatsministeriums
herzustellen bestimmt war, nicht, um dies auch von ihm als not=
wendig erkannte Ziel zu erreichen. Er hat wiederholt betont,
daß die Stellung des preußischen Ministerpräsidenten als primus
inter pares eine unzureichende sei; daß es im allgemeinen
Interesse des Landes wie der Krone liege, den Ministerpräsidenten
mit einer wenigstens annähernd gleichen Machtfülle auszurüsten,
wie sie dem Premierminister Großbritanniens den einzelnen
Ressortchefs gegenüber zusteht.