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Ministerdiktatur, der sich der Bundesrat schneller unterworfen
habe, als nötig gewesen wäre.⁷)
Zufolge der Bestimmung des Art. 11 der „Deutschen Reichs=
verfassung“ steht dem Deutschen Kaiser das Recht zu, das Reich
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu
erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge
mit fremden Staaten einzugehen, und Gesandte zu beglaubigen
und zu empfangen. Was das Gesandtschaftsrecht betrifft, und
zwar sowohl das aktive als das passive, so vertritt der Kaiser in
internationaler Beziehung das Reich ausschließlich und ist mithin
allein berechtigt, für das Reich einerseits die diplomatischen Vertreter
bei fremden Staaten zu ernennen und zu beglaubigen und
andererseits solche Vertreter auswärtiger Staaten zu empfangen.
Im Absatz 2 bestimmt Art. 11 der Reichsverfassung:
„Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist die
Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“
Die hierin liegende „Kommandogewalt“ des Kaisers kam in der
Sitzung des Reichstags vom 5. April 1883 zur Sprache. Der Abg.
Richter hatte den Antrag gestellt: „Der Reichstag wolle beschließen,
die Militärverwaltung aufzufordern, den Geschäftsbetrieb in Mili=
tärwerkstätten für Privatrechnung, den Handelsverkehr der Kantinen
mit Zivilpersonen und die Verwendung von Pferden der Militär=
verwaltung für Lohnfuhrwerke zu untersagen.“ Gegen diesen
Antrag lief an das Präsidium des Reichstages ein Schreiben
des Reichskanzlers ein, worin gesagt war, daß „die Militärver=
waltung des deutschen Heeres weder im Reichstage noch zu dem=
selben eine Stellung habe, welche ihr die Empfangnahme und
Befolgung von Aufforderungen des Reichstages ermöglichte.
Jeden Gesetzesvorschlag und jede für den Bundesrat bestimmte
Mitteilung des Reichstages werde der Reichskanzler bereitwilligst
zur Kenntnis des Kaisers und zur Beratung des Bundesrats
bringen, und, wenn eine solche Vorlage die Militärverwaltung
⁷) efr. „Vossische Ztg.“ vom 4. September 1899.
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