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Ich wiederhole, daß ich nicht auf das Reden im Bundes=
rate selbst, sondern auf das Recht der Bundesratsmitglieder, im
Reichstage jederzeit das Wort zu erhalten, das Hauptgewicht
lege. Ich meinerseits bin zu alt, zu matt, um ins Gefecht zu
gehen. Nehmen Sie aber an, daß das nicht der Fall wäre, daß
ich als Bundesratsgesandter eines deutschen Fürsten, sei es des
Ihrigen, in Berlin wäre und ich spräche meine Überzeugung
auch dann im Bundesrat und Reichstage aus, wenn sie nicht
im Einklange mit der Majorität des Bundesrats stände. Würde
das nicht einen Eindruck machen, weil es von einer Persönlich=
keit ausginge, die bekannt und deren Vorleben bekannt ist?
Solche Persönlichkeiten sind aber doch nicht ausgestorben, und
es wäre auf diesem Wege auch für die Regierungen der kleineren
Staaten die Möglichkeit gegeben, den gravaminibus öffentlichen Ausdruck zu geben, welche amtlich keine Berücksichtigung gefunden
haben.
Die Ergebnisse all dieser Betrachtungen resümiere ich dahin:
Gott erhalte uns die Reichsverfassung, wie sie besteht, und Gott
erhalte uns die Zahl der Bundesregierungen, die den Bundesrat
bilden, damit dieser dem Reichstage als vollständig ebenbürtiger
und gleichberechtigter Koeffizient unserer Gesetzgebung stets zur
Seite steht.
Dazu ist notwendig, daß Gott auch das Haus Ihres Fürsten
erhalte, und ich bitte Sie, mit mir dem Wunsche Ausdruck zu
geben, daß Er Sr. Durchlaucht, dem Fürsten Woldemar, ein
langes und gesundes Leben verleihen möge.“
Im Februar 1896 beschäftigte sich die zweite badische Kammer
mit dem Antrage Muser und Genossen, welcher die Mitteilung
der Instruktionen der Bundestagsbevollmächtigten an die Stände
als gesetzliche Verpflichtung der badischen Regierung beanspruchte.
Die Regierung erkannte ihre Verantwortlichkeit für die den
Bundesratsbevollmächtigten erteilten Instruktionen an und sprach
ebenso ihre Bereitwilligkeit aus, dem Landtag von Fall zu Fall
Mitteilungen über ihre Stellungnahme im Bundesrat zu machen.
Sie lehnte dagegen die Annahme des Antrags Muser ab.