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Amerika.
eid vom 2. Juli 1862 leisten können. Solche sonst aualisicirte Bürger,
welche in keinem höhern Rang als dem gemeiner Soldaten in der Rebellen-
armee gedient haben, können das Wahlrecht erhalten, wenn sie diese Thatsache
durch das Zeugniß loyaler Bürger beweisen, sowie auch, daß sie nach dem
4. März 1864 nicht mehr willig an der Repellion theilgenommen haben,
und wenn sie für die Zukunft dem Bund Treue schwören. 6. Der Kriegs-
minister hat die nöthigen Anordnungen für die Anlegung der Wählerlisten,
die Abhaltung der Wahlen 2c. zu ertheilen. Zu Wahlbeamten darf er jedoch
nur solche Individuen nehmen, die laut § 5 als Wähler qualificirt sind.
7. Am 15. October 1867 erwählen die (wie sub 5) qualificirten Urwähler
einen Verfassungsconvent. Wählbar dazu sind nur solche Individuen, welche
die sub 1 für den provisorischen Gouverneur vorgeschriebene Qualification
besitzen und den Loyalitätseid vom 2. Juli 1862 leisten. Die vom Convent
zu entwerfende Verfassung muß: a) keine Rechtsunterschiede auf Grund der
Hautfarbe oder Race statuiren, b) die Autorität des Bundes zur Beschützung
und immerwährenden Erhaltung des Bundesverbands anerkennen, c) be-
stimmen, daß keine im Namen des Staats oder sonstwie zur Förderung der
Rebellion contrahirte Schuld je übernommen oder bezahlt werden darf, und
daß d) der Staat niemals irgendjemandem für das was er zur Förderung
der Rebellion gethan oder gelitten eine Entschädigung, Schenkung, Pension 2c.
gewähren darf. Die so zu entwerfende Verfassung wird den Urwählern zur
Genehmigung vorgelegt, und, wenn genehmigt, beim Congreß eingereicht.
8. Es wird dem Präsidenten zur Pflicht gemacht, sofort einen General zum
Militärbefehlshaber in Louisiana zu ernennen, und demselben eine Militär-
macht zur Verfügung zu stellen, welche hinreichend ist, um die dem Befehls-
haber gestellte Aufgabe zu erfüllen. Wo immer im Staat die bürgerlichen
Behörden außer Stand oder nicht willens sind die Gesetze über Verhbütung
und Bestrafung von Verbrechen pünktlich zu vollstrecken, soll der Militär=
befehlshaber die Verbrecher verhaften lassen, und in Gewahrsam halten bis
die bürgerlichen Behörden eine Verfolgung der Verbrechen eintreten lassen.
In der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Vollstreckung der Ge—
setze soll der Militärbefehlshaber den bürgerlichen Behörden dergestalt behülf-
lich sein, daß gleiches Recht für alle ohne Unterschied der Farbe geübt wird.
9. Alle von der provisorischen Regierung getroffenen gesetzlichen Anordnungen
unterliegen der Zustimmung des Congresses. 10. Die jetzt in Louisiang be-
stehenden Gesetze bleiben nur insoweit in Kraft als sie nicht mit der Bundes-
verfassung und den Bundesgesetzen, speciell mit dem vorliegenden, in Wider-
spruch stehen. Zu Geschwornen dürfen nur solche Individuen genommen
werden, welche sich nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes als Urwähler
dualificiren.“
Das Haus fährt indeß trotz dieses Beschlusses fort, die Recon-
structionsbill des XVer Ausschusses bez. sämmtlicher Südstaaten zu
berathen, die dazu bestimmt ist, den Boden frei zu machen für ähn-
liche Gestaltungen auch in den übrigen Rebellenstaaten.
14. Febr. Das Repräsentantenhaus nimmt schließlich die Reconstructiens-
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bill des XVer Ausschusses mit 109 gegen 55 Stimmen (worunter
16 Republikaner) an.
„ Das Repräsentantenhaus beharrt gegenüber dem Senat bez. der
Aemterbill nun auch seinerseits darauf, daß durch dieselbe dem Prä-
sidenten verboten werde, seine Minister, sobald er sie einmal ernannt
habe, ohne die Zustimmung des Senats wieder zu entlessen und
verlangt deßhalb eine Conferenz mit dem Senat, die von diesem zu-
gestanden wird.