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sein, die für eine wirksame Vertretung im Auslande unentbehrlich
sei. Das Verhältnis zu dem aktiven und passiven Gesandtschafts=
recht der Einzelstaaten könne keinen Gegenstand der Darlegung
mehr für einen diesseitigen Vertreter, dem Auswärtigen Amt
gegenüber, abgeben ⁸⁸).
Die amerikanische und die schweizerische Bundesverfassung
kennen nach außen nur eine gemeinsame Bundesvertretung⁸⁹).
Die Einzelstaaten haben nicht die Befugnis, Gesandte zu ernennen
oder zu empfangen. Ein Antrag, der ähnlich das Gesandtschafts=
recht der deutschen Souveräne in ihren Verhältnissen zum Bundes=
ausland beseitigen wollte, wurde im verfassunggebenden Reichs=
tage gestellt, aber abgelehnt. Eine ausdrückliche Anerkennung hat
das Gesandtschaftsrecht der deutschen Einzelstaaten in dem
Schlußprotokoll zum bayerischen Bündnisvertrage vom 23. No=
vember 1870 gefunden. Die Erwartung, daß es sich dabei nur
um eine vorübergehende Erscheinung handle, hat sich bisher nicht
bestätigt. Vielmehr haben neuerdings auch solche Staaten Ge=
sandte an ausländischen Höfen bestellt, die sich dessen früher ent=
halten hatten. Die Lehrer des Staats= und Völkerrechts be=
zeichnen als besondere Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der
Gesandtschaften der Einzelstaaten verblieben sind, die Beziehung
des Landesherrn und seiner Familie zu den Mitgliedern des aus=
wärtigen souveränen Hauses, die Anschaffung von Werken für Kunst=
sammlungen und Bibliotheken, die Einrichtung von Anstalten im
Auslande für künstlerische Zwecke, die Privatangelegenheiten der
Angehörigen des Einzelstaates, beispielsweise die Ausstellung von
Attesten für die Zürückstellung im Auslande lebender Militär=
pflichtiger. Aber auch Auslieferungsverträge zu schließen, ist den
Einzelstaaten gestattet worden. So hat insbesondere Bayern
einen eigenen Auslieferungsvertrag mit Rußland vereinbart.
Dagegen gehört zur ausschließlichen Zuständigkeit des Reichs
die Vertretung der Interessen der Gesamtheit der Bundesglieder.
⁸⁸) efr. „Voss. Ztg.“ und „Berliner Neueste Nachr.“ November 1897.
⁸⁹) efr. „Voss. Ztg.“ vom 23. März 1900.
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