Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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In anderen Staaten sind die Kontingente nur nach preußischem 
Muster organisiert und in den Verband der preußischen Armee 
aufgenommen; in wieder anderen Staaten, zu denen Mecklenburg 
gehört, ist auch die Kontingentsgemeinschaft der besonderen 
Truppen gewahrt. Im einzelnen weichen die Konventionen auch 
für die gleiche Gruppe von Staaten so vielfach von einander ab, 
daß das deutsche Militärrecht eine Musterkarte so viel verschie= 
dener Rechte bietet, wie etwa das deutsche Privatrecht. 
Erklärlich sind diese Zustände nur durch die geschichtliche 
Entwicklung, und sie beruhen, wie Laband ausführt, weder auf 
rationellen Gründen, noch auf allgemeinen Rechtsprinzipien, noch 
auf technischen Erwägungen. 
Von allen diesen unbequemen Eigentümlichkeiten der Heeres= 
verfassung ist bei der Kriegsflotte keine Rede, obwohl die Marine 
demselben hohen Zwecke wie die Landarmee dient. Die Marine 
ist ausschließlich eine Reichsangelegenheit. Sie kennt keine Kon= 
tingente und keine Kontingentsherren, keine Trennung der Be= 
fugnisse. Der Gegensatz zwischen der bewaffneten Macht zu 
Wasser und zu Lande ist durch den Umstand hervorgerufen, daß 
bei der Gründung des Reiches jeder Staat ein Heer, keiner 
außer Preußen aber eine Kriegsflotte besaß. Mag man nun die 
Mängel der Heeresverfassung mit der Rücksicht auf die Ent= 
stehungsgeschichte entschuldigen, so werden doch die Verwaltungen 
der Einzelstaaten ihrerseits dem Bedürfnis der einheitlichen 
Leitung und Organisation der Armee nicht minder Rechnung 
zu tragen haben, als die preußische Verwaltung dem unbegrün= 
deten Mißtrauen vor einer Aufsaugung der Staaten durch 
das Reich. — 
In den achtziger Jahren erhob sich ein Kampf um eine 
einheitliche deutsche Postmarke. Im Sommer 1882 richtete 
die Handelskammer zu Frankfurt a. M. an den Bundesrat 
folgende Eingabe: 
„Aus den Kreisen des reisenden Publikums sowohl wie des 
Handels und Verkehrs sind bei uns zahlreiche Klagen und Be= 
schwerden eingelaufen über die Verschiedenheit zwischen den Reichs=
	        
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