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sierung zu verhindern. Auch sei wohl zu bedenken, daß der
Bundesrat eine Art geheimes Kabinett sei, über dessen Schwelle
der Inhalt der Verhandlungen nicht hinauskomme; daß aber
durch eine öffentliche Verhandlung im Reichstag über die Mo=
tive eines Krieges, wenn man noch im ersten Stadium der
Mobilmachung stehe, die Aktionsfreiheit der Regierung gelähmt
würde. Denn Deutschland werde, obgleich es Eroberungskriege
von sich weise, vermöge seiner zentralen, von verschiedenen Seiten
angreifbaren Lage, leicht in den Fall kommen, seinen Verteidi=
gungskrieg mit einem kräftigen, den Gegner überraschenden, Vor=
stoß zu beginnen. Die Deckung des linken Rheinufers wäre im
Jahre 1870 ohne einen Kriegsschatz nicht möglich gewesen. Die
Frage Hoverbecks, was die Folge wäre, wenn der Reichstag ein=
mal nachträglich seine Zustimmung zur Verwendung des Kriegs=
schatzes verweigere, halte er nicht für sachgemäß, da ja der
Kriegsschatz doch nur zur Mobilisierung ausreiche, nicht zur wei=
teren Führung des Krieges, der Reichstag also schon vorher um
Kreditbewilligung angegangen werden müßte, also auch schon vor=
her, nicht erst nachträglich seine Zustimmung oder Verweigerung
auszusprechen in der Lage sei. Die Frage wäre nur dann prak=
tisch, wenn es sich um reine Mobilmachungs=Demonstrationen
handelte, wozu der Kriegsschatz vielleicht hinreichte; aber solche
Demonstrationen hätten sich in den letzten Jahrzehnten in solchem
Grade abgenutzt, daß der Satz: „man macht nicht mobil, wenn
man nicht weiß, daß man schlagen muß“, so ziemlich in der
Überzeugung aller Politiker durchgedrungen sei. Zugleich er=
klärte Fürst Bismarck, daß mit dem Antrag Hoverbecks das
ganze Gesetz für die verbündeten Regierungen unannehmbar sei,
und daß dann die preußische Regierung in der bedauerlichen Lage
wäre, ihrerseits den vorhandenen Bestand eines Kriegsschatzes fest=
zuhalten, bis von seiten des Reiches ein Ersatz gefunden sein würde.
Der Antrag Hoverbeck wurde abgelehnt, und, bei der
dritten Lesung am 6. November 1871, das ganze Gesetz mit
großer Mehrheit angenommen.
Bismarcks Staatsrecht. 20