Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Das Herrenhaus. 
 
Bei den Beratungen, welche vor der Errichtung des jetzigen 
Herrenhauses stattfanden, wurde in der damaligen ersten Kammer 
von einem der angesehensten Führer die Notwendigkeit, der 
Krone ein unbeschränktes Recht zur Ernennung erblicher und 
lebenslänglicher Mitglieder einzuräumen, darauf begründet, daß 
sonst mit der ersten Kammer vielleicht „nicht vorwärts zu kommen 
sein würde, daß sich dieselbe sozusagen versteinern möchte.“ 
Dieser vorausgesehene Moment trat im Jahre 1872 ein. 
In diesem Jahre fand der berühmte Pairsschub statt. 
Es wurden 25 neue Mitglieder „aus Allerhöchstem Ver= 
trauem“ ins Herrenhaus berufen. 
Der Schritt war notwendig, zunächst um das Zustande= 
kommen der Kreisordnungsreform, für welche die Regierung ihre 
Autorität eingesetzt hatte, zu sichern, aber auch über diesen nächsten 
Zweck hinaus, um den festen Entschluß der Krone zu bekunden, 
die weitere notwendige Entwicklung der preußischen Einrichtungen 
nicht zum Stillstand bringen zu lassen. ⁹⁹) 
Das Herrenhaus ist in dem Zusammenhange unserer Staats= 
einrichtungen allerdings dazu berufen, einem überstürzenden 
Drängen zu Reformen einen heilsamen Widerstand zu leisten 
und in solchem Geiste auch der Krone unberechtigten Zumutungen 
des Abgeordnetenhauses gegenüber zur Stütze zu dienen; aber 
es konnte nicht die Aufgabe eines Oberhauses in dem Königlichen. 
⁹⁹) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 4. Dezember 1872.
	        
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