Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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adlige und bürgerliche, seien die alleinige, tatsächliche Korpo= 
ration mit gemeinschaftlichen Interessen und Tendenzen gewesen. 
Auch der bürgerliche Gutsbesitzer sei binnen kurzer Zeit ebenfalls 
Junker geworden und habe sich den Adligen angschlossen. Die 
Schöpfung des Herrenhauses habe diese Einheit zerstört, die Aristo= 
kratie isoliert, deren Votum im Herrenhause kein Gewicht nach 
außen besitze. Es komme darauf an, das Herrenhaus so zusammen= 
zusetzen, daß es die ganze besitzende Klasse repräsentiere, sodaß, 
wenn das Herrenhaus zu einem Vorschlage des Abgeordneten= 
hauses „Nein“ sage, die ganze besitzende Klasse im ganzen Lande 
mit diesem „Nein“ einverstanden sei. Deswegen dürfe man das 
Herrenhaus nicht allein aus der Aristokratie, sondern aus dem 
Grundbesitz überhaupt, und nicht nur aus diesem allein, sondern 
aus dem Besitz im allgemeinen zusammensetzen, möge man unter 
diesem auch die Millionäre verstehen. Eine solche Reform des 
Herrenhauses sei viel wichtiger und dringender, als die Kreis= 
ordnung, die man lieber noch eine Weile auf den Kaminsims 
hätte legen und nicht durch Pairsschub hätte durchsetzen sollen, 
gegen den er (Bismarck) allerdings gewesen sei.“ 
Herr v. Unruh schob die Frage dazwischen, ob der Fürst 
denn glaube, daß irgend eine ernsthafte Reform des Herren= 
hauses ohne Pairsschub durchzusetzen sei, worauf Bismarck nach 
kurzem Zögern antwortete: „ja“. Er setzte aber sogleich hinzu, daß 
er lieber 40 neue Pairs zur Durchsetzung einer Herrenhausreform, 
als 24 der Kreisordnung wegen ernannt haben würde. 
Das Herrenhaus darf nach Artikel 62 der Verfassung ¹⁰¹) den 
¹⁰¹) Artik. 62 der Preußischen Verfassung lautet: „Die gesetz gebende Gewalt 
wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. 
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Ge= 
setz erforderlich. 
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zuerst der zweiten 
Kammer vorgelegt. Letztere werden von der ersten Kammer im ganzen an= 
genommen oder abgelehnt.“ 
(Die erste Kammer heißt nach dem Gesetze vom 30. Mai 1855 das „Herren= 
haus“, die zweite das „Haus der Abgeordneten“; beide zusammen „die beiden 
Häuser des Landtages.“)
	        
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