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adlige und bürgerliche, seien die alleinige, tatsächliche Korpo=
ration mit gemeinschaftlichen Interessen und Tendenzen gewesen.
Auch der bürgerliche Gutsbesitzer sei binnen kurzer Zeit ebenfalls
Junker geworden und habe sich den Adligen angschlossen. Die
Schöpfung des Herrenhauses habe diese Einheit zerstört, die Aristo=
kratie isoliert, deren Votum im Herrenhause kein Gewicht nach
außen besitze. Es komme darauf an, das Herrenhaus so zusammen=
zusetzen, daß es die ganze besitzende Klasse repräsentiere, sodaß,
wenn das Herrenhaus zu einem Vorschlage des Abgeordneten=
hauses „Nein“ sage, die ganze besitzende Klasse im ganzen Lande
mit diesem „Nein“ einverstanden sei. Deswegen dürfe man das
Herrenhaus nicht allein aus der Aristokratie, sondern aus dem
Grundbesitz überhaupt, und nicht nur aus diesem allein, sondern
aus dem Besitz im allgemeinen zusammensetzen, möge man unter
diesem auch die Millionäre verstehen. Eine solche Reform des
Herrenhauses sei viel wichtiger und dringender, als die Kreis=
ordnung, die man lieber noch eine Weile auf den Kaminsims
hätte legen und nicht durch Pairsschub hätte durchsetzen sollen,
gegen den er (Bismarck) allerdings gewesen sei.“
Herr v. Unruh schob die Frage dazwischen, ob der Fürst
denn glaube, daß irgend eine ernsthafte Reform des Herren=
hauses ohne Pairsschub durchzusetzen sei, worauf Bismarck nach
kurzem Zögern antwortete: „ja“. Er setzte aber sogleich hinzu, daß
er lieber 40 neue Pairs zur Durchsetzung einer Herrenhausreform,
als 24 der Kreisordnung wegen ernannt haben würde.
Das Herrenhaus darf nach Artikel 62 der Verfassung ¹⁰¹) den
¹⁰¹) Artik. 62 der Preußischen Verfassung lautet: „Die gesetz gebende Gewalt
wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Ge=
setz erforderlich.
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zuerst der zweiten
Kammer vorgelegt. Letztere werden von der ersten Kammer im ganzen an=
genommen oder abgelehnt.“
(Die erste Kammer heißt nach dem Gesetze vom 30. Mai 1855 das „Herren=
haus“, die zweite das „Haus der Abgeordneten“; beide zusammen „die beiden
Häuser des Landtages.“)