Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Das Abgeordnetenhaus überwies den Antrag mit den Ge= 
setzen einer Kommission. Fürst Bismarck ließ in der „Provinzial= 
Correspondenz“ für den Standpunkt des Herrenhauses das Nach= 
folgende ausführen: 
„Die Staatsregierung hat, indem sie die Vorlagen zuerst 
dem Herrenhause überwies, zunächst lediglich dem früher ge= 
äußerten wohlberechtigten Wunsche dieser hohen Körperschaft, 
beim Beginn einer Session mit einem etwas reichlicheren Arbeits= 
stoff versehen zu werden, entsprechen wollen. Der diesem Ver= 
fahren möglicherweise entgegenzustellende Artikel der Verfassung 
traf nach ihrer Ansicht in diesem Falle nicht zu. Sie hat, wie 
sie erklärt, den Begriff „Finanzgesetz“, welcher bisher eine genaue 
und bindende Erklärung nirgends gefunden hat, nicht in dem 
Sinne aufgefaßt, daß damit alle Gesetze gemeint seien, welche in 
ihrer möglichen Wirkung eine Mehrbelastung der Staatskasse 
oder der Staatsbürger mit sich bringen. Wenn dieser Begriff 
wirklich so zu deuten wäre, dann würden fast alle Gesetze von 
einiger Wichtigkeit, z. B. Organisationsgesetze, da sie alle von 
einem gewissen Einfluß auf die Staatsfinanzen sind, „Finanz= 
gesetze“ sein. Wäre diese Auffassung richtig, dann hätten viele 
Gesetze, wie das über das Grundbuchwesen und das über die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, niemals zuerst dem 
Herrenhause vorgelegt werden können. Und doch ist dies ge= 
schehen, ohne von irgend einer Seite Beanstandung zu erfahren. 
Also der Brauch spricht nicht dafür, daß in der möglichen 
Wirkung einer Mehrbelastung des Staats das Wesen eines 
„Finanzgesetzes“ zu suchen ist. Aber wenn man auch entgegen 
dem Brauch den Begriff so weit, wie angedeutet, ausdehnen 
wollte, würde man eine Einschränkung der Gleichberechtigung 
der gesetzgeberischen Faktoren herbeiführen, wie sie jedenfalls 
nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag. Es würden für die 
Vorlegung an das Herrenhaus dann nur die unbedeutendsten 
Vorlagen übrig bleiben, was der Stellung dieses Hauses in 
keiner Weise entspricht. 
Aber jener Auffassung von dem Begriffe „Finanzgesetz“
	        
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