Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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steht auch derjenige Abschnitt der Verfassung entgegen, welcher 
von den „Finanzen“ handelt und welcher außer dem Etatsgesetz 
als zu den Finanzen gehörig die Steuern und Abgaben für die 
Staatskasse, sowie Anleihen und Übernahme von Garantien zu 
Lasten des Staates und die Kontrolle der Staatsfinanzverwal= 
tung aufzählt. Die in Rede stehenden Entwürfe bezwecken nun 
keineswegs eine direkte Belastung der Staatskasse, sondern be= 
stimmen nur die Voraussetzungen, unter denen eine Zahlungs= 
pflicht des Staates eintreten kann. Weder werden dadurch 
bereite Geldmittel zu beschaffen beantragt, noch werden die ab= 
gabenähnlichen Prozentabzüge, welche von den Beamten zum 
Besten ihrer Witwen und Waisen erhoben werden, in dem 
Sinne von Steuern für allgemeine Staatszwecke erhoben; ihrem 
Wesen und ihrer Bestimmung nach sind diese Abzüge nur Gegen= 
leistungen für bestimmte Wohltätigkeitsveranstaltungen, in deren 
Genuß die Witwen und Waisen der Beamten gesetzt werden. 
Die beiden Gesetze sind weder als Etatsgesetze, noch als Steuer= 
gesetze, und daher nach Ansicht der Staatsregierung nicht als 
Finanzgesetze zu betrachten; sie bilden vielmehr nur einen Schluß= 
stein in den Bestimmungen über die Regelung des Staatsdiener= 
verhältnisses. 
Auch in der Gesetzgebung anderer Staaten findet sich eine 
Bestätigung dieser Auffassung von dem Begriffe „Finanzgesetz“. 
Der Grundsatz, daß „Finanzgesetze“ zuerst der zweiten Kammer 
vorgelegt werden, hat seinen Ursprung in England; dort hat die 
Überlieferung lediglich den Besteuerungs= und Geldbewilligungs= 
gesetzen den Charakter von Finanzgesetzen beigelegt. Ebenso 
werden in den Vereinigten Staaten Nordamerikas nur die Ge= 
setze wegen „Erhebung von Abgaben“, in Belgien nur das 
„Budget, Steuer= und Anleihegesetze“ im Sinne von Finanz= 
gesetzen den gewählten Körperschaften zuerst vorgelegt; in dem= 
selben beschränkten Sinne fassen auch die anderen Verfassungen 
(von Bayern, Württemberg und anderen) den fraglichen Grund= 
satz von dem Vorrecht der zweiten Kammer auf. 
Wie aber die Staatsregierung mit dieser ihrer Auffassung
	        
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