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und mit ihrem dementsprechenden Vorgehen keineswegs einen
Streit hat schaffen wollen, so muß auch anerkannt werden, daß
ebenso wie die angebliche Streitfrage nicht in der Absicht eines
„Konflikts“ erhoben worden ist, so auch auf keiner Seite der
Wunsch und die Neigung einer Ausbeutung derselben zu einem
Konflikt zwischen beiden Häusern vorhanden ist. Um so mehr
wird es möglich sein, die vorliegende Frage in friedlicher Weise
zum Austrag zu bringen.
Das Abgeordnetenhaus hat den Antrag mit den Gesetzen
einer Kommission überwiesen, offenbar in der Meinuug, daß,
wenn auch die Mehrheit im vorliegenden Fall, wie anzunehmen,
die vorgeführten Gründe sich aneignen und sich auf den Stand=
punkt der Staatsregierung und des Herrenhauses stellt, doch der
Versuch gemacht werden soll, den Begriff der „Finanzgesetzent=
würfe“ im Sinne der Verfassung genau zu erläutern und so
für den zukünftigen Brauch einen bestimmten Anhalt zu ge=
winnen.
„Was ist ein Finanzgesetz?“ Diese Frage sachlich und ohne
jede Voreingenommenheit und Leidenschaft zu prüfen, sowohl an
der Hand der Erfahrung wie mit Wahrung der von dem Geist
der Verfassung dem Herrenhause angewiesenen Stellung, und
eine Feststellung im Einverständnisse mit dem anderen Hause
und der Regierung vorzubereiten, das würde jedenfalls eine
dankbare Aufgabe sein. Alle Zeichen sprechen dafür, daß die
jetzige Prüfung im Geiste der Eintracht und mit Besonnenheit
geschehen werde, um das Zusammenwirken der gleichberechtigten
gesetzgeberischen Faktoren fördern zu helfen.“
Am 24. März desselben Jahres wurde das Pensionsgesetz
in 2. Beratung erledigt und dabei zugleich eine Resolution der
Fortschrittspartei abgelehnt, welche das Pensionsgesetz und das
Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der
unmittelbaren Staatsbeamten als Finanzgesetze erklärt wissen
und demgemäß in der vorgängigen Vorlegung beider Gesetzent=
würfe an das Herrenhaus eine Beeinträchtigung der verfassungs=
mäßigen Rechte des Abgeordnetenhauses sehen wollte. Damit