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Mitglieder des Staatsrats — im ganzen 71 an der Zahl —
unter dem Bemerken benachrichtigt wurde, daß der Kaiser das
Regulativ, betreffend die Verhandlungen des Staatsrats, ge=
nehmigt habe und den weiteren Vorschlägen des Staatsministe=
riums wegen des ersten Wiederzusammentritts des Staatsrats
und der demselben zur Erstattung von Gutachten vorzulegenden
Gegenstände entgegensehe.
Amtlich wurde dazu bemerkt:
„Die hohe Bedeutung dieses Schrittes ist zwar von der
öffentlichen Meinung sofort anerkannt,¹⁰⁷) aber vielfach — absicht=
lich oder unabsichtlich — mißverstanden worden. Zum richtigen
Verständnis desselben wird ein Hinweis auf das vom Könige
genehmigte Regulativ beitragen, wonach die Begutachtung der
dem Staatsrat zu unterbreitenden Vorlagen nur ausnahmsweise
aus besonderen Gründen durch das Plenum, dagegen in der
Regel durch eine engere Versammlung erfolgt. Diese engere
Versammlung, wie sie schon durch die Verordnung, betreffend
die Vereinfachung der Beratungen des Staatsrats, vom
6. Januar 1848 vorgesehen ist, setzt sich zusammen aus dem
Präsidenten, sämtlichen Mitgliedern des Staatsministeriums,
dem Staatssekretär des Staatsrats und einer der sieben Ab=
teilungen, in welche, entsprechend den Hauptzweigen des Staats=
dienstes, der Staatsrat eingeteilt ist; zu den Mitgliedern dieser
Abteilung treten noch vier aus den anderen Abteilungen von
dem König jedesmal zu berufende Mitglieder hinzu. Dieser
engere Staatsrat, in welchem der Schwerpunkt der Wirksamkeit
des Staatsrats bisher gelegen hat und auch ferner liegen soll,
wird also je nach dem zu beratenden Gegenstande verschieden
zusammengesetzt sein.
Ergibt sich schon hieraus, daß die von gewisser Seite ge=
äußerte Auffassung, der neue Staatsrat werde bei einer Zahl von
über hundert Migliedern ein Parlament im Kleinen sein, un=
zutreffend ist, so bürgt auch der Zweck, zu welchem der Staats=
¹⁰⁷) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 25. Juni 1885.