Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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angehörten, habe also mit dem Amt auch Sitz und Stimme im 
Staatsrat verloren. Es sei auch nicht richtig, daß die Mitglieder 
des Staatsrats unabsetzbar seien. Von den 1884 und später 
berufenen Personen werden nicht mehr sämtliche als Mitglieder 
des Staatsrats geführt, weil sie sich nicht mehr im Staatsdienst 
befinden. Die Verordnung vom 20. März 1817 über die Ein= 
setzung des Staatsrats ¹⁰⁹) spreche nur von „Staatsdienern“, die 
aus besonderem königlichen Vertrauen Sitz und Stimme im 
Staatsrat erhalten. Unter „Staatsdienern“ habe man damals 
wie auch später nur Staatsbeamte verstanden. Den Staats= 
beamten gegenüber aber herrsche nach wie vor der Grundsatz, 
daß sie mit dem Austritt aus dem Dienst aufhören Mitglied 
des Staatsrats zu sein. Auch als Generaloberst gehöre Fürst 
Bismarck dieser Körperschaft nicht an, da die Verordnung von 
1817 zwar die Feldmarschälle, nicht aber die Generalobersten mit 
dem Range als Feldmarschall zu Mitgliedern berufe. 
Fürst Bismarck ließ darauf erwidern, er sei nicht als Mi= 
nisterpräsident, sondern durch Berufung vom Jahre 1854 Mit= 
glied des Staatsrats gewesen, wie man sich aus jedem Staats= 
handbuch von jenem Jahre überzeugen könne. Er sei also auch 
nicht ausgeschieden, weil er nicht mehr Minister sei. 
In seinen „Gedanken und Erinnerungen“ unterzieht der 
Fürst den Staatsrat einer Besprechung, ohne jedoch das Thema 
seiner Zugehörigkeit zu demselben nach seinem Ausscheiden aus 
dem Dienst zu berühren.¹¹⁰) 
¹⁰⁹) efr. Gesetz=Sammlung für die Königl. Preuß. Staaten 1817, pag. 67 ff. 
¹¹⁰) efr. „Gedanken und Erinnerungen“ II, pag. 271—275.
	        
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