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Eine Sonderung des eigentlichen Krongutes von den Staats=
domänen hat bis jetzt nicht stattgefunden; es ist aber unzweifel=
haft, daß ein Krongut wirklich vorhanden sei — die Mark Bran=
denburg selbst ist von dem Hause Hohenzollern käuflich erworben
worden.
Die sämtlichen Staatsdomänen mit Einschluß der darunter
begriffenen oder damit vermischten Krongüter sind den Staats=
gläubigern verpflichtet; es ist aber bei dieser Verpfändung dem
sogenannten Kronfideikommißfonds der ungeschmälerte Genuß
jener Rente von 2½ Millionen Taler ausdrücklich vorbehalten
worden.¹¹³
Bis zum Jahre 1819 entnahm das Königliche Haus seine
gesamten Bedürfnisse aus den Revenüen der Staatsdomänen
und nur der Überschuß wurde in die Staatskasse versiert. Durch
die Bestimmung einer fixen Summe von 2½ Millionen hat diese
gewissermaßen die Natur einer Zivilliste erhalten. —
Dieser jährliche Zuschuß aus Staatsmitteln zum Kronfidei=
kommißfonds wurde bei Antritt der Regentschaft Kaiser Wilhelms
als Prinzregent um eine halbe Million Taler ¹¹⁴), nach den An=
nexionen von 1866 um eine Million Taler ¹¹⁵) und unter Kaiser
Wilhelm II. um 3 500 000 Mk. erhöht ¹¹⁶), sodaß er heute 15 500 000
Mark nebst dem Goldagio für einen Teil der ursprünglichen
Summe beträgt. Neben dieser Haupteinnahmequelle hat der
Kronfideikommißfonds weitere Einnahmen aus den Einkünften
der zu ihm gehörigen Güter, der angelegten Gelder u. s. w.
Durch letztwillige Verfügung Kaiser Wilhelms I. soll der größte
Teil von Allerhöchstdessen Vermögen dem Kronfideikommißfonds
vermacht worden sein. Über die Einkünfte verfügt der Kaiser
nach freiem Ermessen, während er betreffs des Vermögens selbst
an die Hausgesetze gebunden ist.
Fürst Bismarck hat anerkannt, daß die Anweisung der
¹¹³) Gesetz vom 17. Januar 1820.
¹¹⁴) Gesetz vom 30. April 1859.
¹¹⁵) Gesetz vom 27. Januar 1868.
¹¹⁶) Gesetz vom 20. Februar 1889.
Bismarcks Staatsrecht. 22