Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Eine Sonderung des eigentlichen Krongutes von den Staats= 
domänen hat bis jetzt nicht stattgefunden; es ist aber unzweifel= 
haft, daß ein Krongut wirklich vorhanden sei — die Mark Bran= 
denburg selbst ist von dem Hause Hohenzollern käuflich erworben 
worden. 
Die sämtlichen Staatsdomänen mit Einschluß der darunter 
begriffenen oder damit vermischten Krongüter sind den Staats= 
gläubigern verpflichtet; es ist aber bei dieser Verpfändung dem 
sogenannten Kronfideikommißfonds der ungeschmälerte Genuß 
jener Rente von 2½ Millionen Taler ausdrücklich vorbehalten 
worden.¹¹³ 
Bis zum Jahre 1819 entnahm das Königliche Haus seine 
gesamten Bedürfnisse aus den Revenüen der Staatsdomänen 
und nur der Überschuß wurde in die Staatskasse versiert. Durch 
die Bestimmung einer fixen Summe von 2½ Millionen hat diese 
gewissermaßen die Natur einer Zivilliste erhalten. — 
Dieser jährliche Zuschuß aus Staatsmitteln zum Kronfidei= 
kommißfonds wurde bei Antritt der Regentschaft Kaiser Wilhelms 
als Prinzregent um eine halbe Million Taler ¹¹⁴), nach den An= 
nexionen von 1866 um eine Million Taler ¹¹⁵) und unter Kaiser 
Wilhelm II. um 3 500 000 Mk. erhöht ¹¹⁶), sodaß er heute  15 500 000 
Mark nebst dem Goldagio für einen Teil der ursprünglichen 
Summe beträgt. Neben dieser Haupteinnahmequelle hat der 
Kronfideikommißfonds weitere Einnahmen aus den Einkünften 
der zu ihm gehörigen Güter, der angelegten Gelder u. s. w. 
Durch letztwillige Verfügung Kaiser Wilhelms I. soll der größte 
Teil von Allerhöchstdessen Vermögen dem Kronfideikommißfonds 
vermacht worden sein. Über die Einkünfte verfügt der Kaiser 
nach freiem Ermessen, während er betreffs des Vermögens selbst 
an die Hausgesetze gebunden ist. 
Fürst Bismarck hat anerkannt, daß die Anweisung der 
¹¹³) Gesetz vom 17. Januar 1820. 
¹¹⁴) Gesetz vom 30. April 1859. 
¹¹⁵) Gesetz vom 27. Januar 1868. 
¹¹⁶) Gesetz vom 20. Februar 1889. 
Bismarcks Staatsrecht. 22
	        
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