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Königlichen Regierungsakte trügen, sei ein persönliches Hervor=
treten und eine politische Stellungnahme des Königs ausge=
schlossen.“
Gegen diese Auffassung wurde im Parlament von den
Ministern die große Bedeutung des monarchischen Prinzips, wie
auch der Segen, welche aus der Macht und Lebenskraft der
Krone für Preußen und Deutschland hervorgegangen sei, hervor=
gehoben. Diese Erklärungen hatten jedoch nur neue Angriffe,
welche sich auf parteipolitische Auslegungen verfassungsmäßiger
Bestimmungen und staatsrechtlicher Begriffe stützten, zur Folge.
In diesen Widerstreit der Ansichten griff der König mit
seinem berühmten Erlaß vom 4. Januar 1882 ein. Derselbe lautete:
„Das Recht des Königs, die Regierung und die Politik
Preußens nach eigenem Ermessen zu leiten, ist durch die Ver=
fassung eingeschränkt, aber nicht ausgehoben. Die Regierungsakte
des Königs bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers und
sind, wie dies auch vor Erlaß der Verfassung geschah, von den
Ministern des Königs zu vertreten, aber sie bleiben Regierungs=
akte des Königs, aus dessen Entschließungen sie hervorgehen und
der Seine Willensmeinung durch sie verfassungsmäßig ausdrückt.
Es ist deshalb nicht zulässig und führt zur Verdunkelung der
verfassungsmäßigen Königsrechte, wenn deren Ausübung so dar=
gestellt wird, als ob sie von den dafür verantwortlichen jedes=
maligen Ministern und nicht von dem Könige Selbst ausginge.
Die Verfassung Preußens ist der Ausdruck der monarchischen
Tradition dieses Landes, dessen Entwicklung auf den lebendigen
Beziehungen seiner Könige zum Volke beruht. Diese Beziehungen
lassen sich auf die vom Könige ernannten Minister nicht über=
tragen, denn sie knüpfen sich an die Person des Königs. Ihre
Erhaltung ist eine staatliche Notwendigkeit für Preußen. Es ist
deshalb Mein Wille, daß sowohl in Preußen, wie in den gesetz=
gebenden Körpern des Reichs über Mein und Meiner Nachfolger
verfassungsmäßiges Recht zur persönlichen Leitung der Politik
Meiner Regierung kein Zweifel gelassen und der Meinung stets
widersprochen werde, als ob die in Preußen jederzeit bestandene