Full text: Bismarcks Staatsrecht.

356 
die Macht und Sicherheit Preußens in Frage stelle oder ge= 
fährde.“ 
Und heute noch wie damals steht fest und unverändert das 
Wort des Königs: 
„Es ist Meine Pflicht und Mein ernster Wille, der von 
Mir beschworenen Verfassung und den Rechten der Landesver= 
tretung ihre volle Geltung zu sichern, in gleichem Maße aber 
auch die Rechte der Krone zu wahren und sie in der ungeschmä= 
lerten Kraft zu erhalten, welche für Preußen zur Erfüllung seines 
Berufs notwendig ist, und deren Schwächung dem Vaterlande 
zum Verderben gereichen würde.“ — 
Was die Presse betrifft, so konstatierte die „National=Ztg.“ 
den tiefen Eindruck der Kaiserlichen Worte auf die weitesten 
Kreise und speziell auf die „jüngere Generation“ des Beamten= 
tums; andere Preßstimmen machten den Fürsten Bismarck für den 
Erlaß verantwortlich und verzichteten aus „tiefer liegenden“ Rück= 
sichten auf die „formell wohl berechtigte“ Kritik desselben ¹³⁰). Das 
„Berliner Tageblatt“, die „Tribüne“ und die „Vossische Zeitung“ 
bemühten sich, das persönliche Hervortreten des Kaisers als mit 
der konstitutionellen Überlieferung unvereinbar hinzustellen. Der 
Erlaß sollte nach dem zuerst genannten Blatte nicht nur be= 
züglich der Deklaration der Kronrechte, sondern auch bezüglich 
der Stellung der Beamten gegen die Verfassung verstoßen; nach 
der „Tribüne“ das Ansehen der Krone gefährden; nach der „Voss. 
Ztg.“ sollte der Ministerpräsident, indem er diesen Erlaß gegen= 
zeichnete, einem der ältesten Fundamentalsätze des Staatsrechts 
der preußischen Monarchie zuwidergehandelt haben. 
Die „Kreuz=Zeitung“ dagegen zitierte Bluntschli, als frei= 
sinnigen Staatsrechtslehrer zu Gunsten des Erlasses. 
In seiner Allg. Staatslehre sage Bluntschli darüber u. a.: ¹³¹) 
„Würde die Kammermajorität und der Ministerrat in allen 
Fällen mit formeller Notwendigkeit die Handlungen des Fürsten 
¹³⁰) efr. „Neue preußische (Kreuz) Ztg.“, Januar 1882. 
¹³¹) pag. 494.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.