Full text: Bismarcks Staatsrecht.

374 
Art der Beamten, außerhalb der eigenen Wahl tätig zu sein, 
und unterscheidet da zwischen zwei Kategorieen der Beamten, 
den politischen und den unpolitischen. Beiden soll die Freiheit, 
zu wählen, wie sie wollen, gar nicht beschränkt werden. Aber 
von den politischen Beamten spricht Se. Majestät die Meinung 
aus, daß ihr Eid der Treue sie verpflichtet: „die Politik Meiner 
Regierung zu vertreten“, nachdem vorher gesagt ist, in bezug auf 
die Minister, daß gegen Zweifel, Verdunkelung und Entstellung 
die Vertretung der Königlichen Rechte erwartet wird.“ Ich ver= 
stehe darunter, daß ein politischer Beamter bei aller Freiheit der 
Wahl, wenn er z. B. fortschrittlich wählen wollte, doch der Ver= 
pflichtung nicht überhoben wäre, Lügen, was ich vorhin „poli= 
tische Brunnenvergiftung“ nannte, zu widerlegen nach seinem 
besten Gewissen, und wenn es ein Mann von Ehre ist und von 
Gewissen, so wird er das wahrscheinlich tun und sagen: ich ge= 
höre nicht zu der Partei der Regierung, ich bin gegen sie, aber 
das ist nicht wahr, das ist eine Übertreibung. Ist das zu viel? 
Sollen sie sich der Lüge mitschuldig machen, indem sie dazu 
schweigen, wenn sie es besser wissen? Und von den unpolitischen 
Beamten verlangt eigentlich Se. Majestät nichts. Der Erlaß 
erwartet, daß sie sich der Agitation, feindlich oder nicht, aber der 
Agitation gegen die Regierung des Königs auch bei den Wahlen 
enthalten werden. Das ist eine Forderung, ich möchte sagen, 
des Anstandes. Der Erlaß schreibt ja nichts vor, er befiehlt 
nicht, er droht nicht, er stellt keine Nachteile in Aussicht, er 
sagt bloß, welche Tragweite der König, dem sie geschworen 
haben, dem Eide beilegt, er bringt diesen Eid in Erinnerung und 
überläßt es nun dem Takte und Gewissen des beteiligten Be= 
amten, seinen Weg danach zu finden. 
Ich kann mich also dahin resümieren, daß Se. Majestät der 
König vollständig berechtigt war nach der Verfassung und nach 
den preußischen Gesetzen, sich in der Weise, wie geschehen, zu 
äußern, daß ich vollständig im stande bin, die Verantwortlichkeit, 
die ich durch die Kontrasignatur übernommen habe, der Ver= 
fassung und dem Gesetze gegenüber zu tragen, daß ich als Reichs=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.