Beamte im konstitutionellen Staat.
Im Jahre 1867, bei der Beratung der norddeutschen Ver=
fassung, forderte Bismarck den Ausschluß aller Beamten von der
Wählbarkeit. ¹³⁹) Die Linke lehnte jedoch diesen Vorschlag ab.
Bismarck hatte damals die öffentliche Opposition des nachgeord=
neten Beamten im Parlament gegen seinen Vorgesetzten für
unvereinbar mit der Staatsordnung erklärt. Daß er recht gehabt,
wurde später von liberaler Seite anerkannt. ¹⁴⁰)
Das Thema der Berechtigung der Staatsregierung, Ober=
präsidenten und Landräte zur Disposition zu stellen, wenn sie
als Mitglieder des Landtages gegen die Gesetzesvorlagen der
Regierung ihre Stimmen abgeben, hat schon im Jahre 1872 eine
Rolle gespielt, als es sich um das Zustandekommen der „Kreis=
ordnung“ handelte. Der Minister des Innern stellte sämtliche
Landräte, welche gegen die Kreisordnung gestimmt hatten, vor
die Alternative, ihr Mandat niederzulegen oder ihre Zurdisposi=
tionstellung zu gewärtigen.
Im Jahre 1881 streifte Fürst Bismarck in einer Rede im
Reichstage ¹⁴¹) bei der zweiten Beratung der Vorlage über die Ab=
änderung der Artikel 13, 24, 69 und 72 der Reichsverfassung die
Position der Beamten als Abgeordnete. Er äußerte sich dabei
folgendermaßen:
¹³⁹) efr. Kapitel: „Der Reichstag“ pag. 142—145.
¹⁴⁰) efr. „Nationalzeitung“ vom 10. September 1899.
¹⁴¹) am 5. Mai 1881.