Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Wahlen, ist neulich auf Anlaß der letzten Wahlbewegung im 
Reichstage wieder zur Sprache gekommen. Die Frage kann 
hier nicht in einer auch nur annähernd erschöpfenden Weise be= 
handelt werden; vielleicht gibt es für dieselbe keine ganz zutreffende 
staatsrechtliche Lösung, so wenig wie für das Königtum nach 
deutschen Begriffen gegenüber dem parlamentarischen Staat. 
Das Beste wird jederzeit das richtige Gefühl, der Takt 
der Beamten dabei tun müssen, und es werden immer 
nur gewisse leitende Grundsätze darüber aufzustellen 
sein, welche in demselben Grade schärfer zur Anwendung kommen 
müssen, als einerseits der Gegensatz der Parteien gegen die Re= 
gierung leidenschaftlicher hervortritt, und andererseits der König 
selbst sich unumwundener für das Streben und Trachten der 
Regierung erklärt hat, wie es im vorliegenden Falle durch die 
bekannte Allerhöchste Botschaft geschehen ist. ¹⁴³) 
Daß die Stellung der Königlichen Beamten bei den Wahlen 
eine andere ist, als die jedes sonstigen Staatsbürgers, erkennen 
auch die Gegner an: derjenige Abgeordnete, welcher nach allge= 
meiner liberaler Ansicht die Frage vorzugsweise staatsmännisch 
behandelt hat, ¹⁴⁴) mußte ohne weiteres zugestehen, daß die amtliche 
Stellung eines Beamten ihm eine große Schranke in bezug auf 
die Ausübung des Wahlrechts auferlege: „Wenn eine politische 
Verantwortlichkeit geführt werden soll, fügte er hinzu, so kann 
der Minister nicht dulden, daß die ihm nachgesetzten Beamten in 
tendenziöser Weise der Politik der Regierung entgegentreten.“ 
Die Beamten haben eben, abgesehen von der allgemeinen 
Stellung als Staatsbürger, welche die Verfassung ihnen zuweist, 
einen besonderen Eid geleistet, dem Könige untertänig, treu und 
gehorsam zu sein. Auf Grund dieses Eides kann der Minister 
allerdings verlangen, daß die Beamten nicht geradezu feindlich 
gegen die Regierung auftreten. 
Damit aber sind die Pflichten der Beamten überhaupt und 
¹⁴³) Vom 17. November 1881 bei Eröffnung des Reichstages; efr. das 
vorhergehende Kapitel. 
¹⁴⁴) v. Bennigsen.
	        
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