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Wahlen, ist neulich auf Anlaß der letzten Wahlbewegung im
Reichstage wieder zur Sprache gekommen. Die Frage kann
hier nicht in einer auch nur annähernd erschöpfenden Weise be=
handelt werden; vielleicht gibt es für dieselbe keine ganz zutreffende
staatsrechtliche Lösung, so wenig wie für das Königtum nach
deutschen Begriffen gegenüber dem parlamentarischen Staat.
Das Beste wird jederzeit das richtige Gefühl, der Takt
der Beamten dabei tun müssen, und es werden immer
nur gewisse leitende Grundsätze darüber aufzustellen
sein, welche in demselben Grade schärfer zur Anwendung kommen
müssen, als einerseits der Gegensatz der Parteien gegen die Re=
gierung leidenschaftlicher hervortritt, und andererseits der König
selbst sich unumwundener für das Streben und Trachten der
Regierung erklärt hat, wie es im vorliegenden Falle durch die
bekannte Allerhöchste Botschaft geschehen ist. ¹⁴³)
Daß die Stellung der Königlichen Beamten bei den Wahlen
eine andere ist, als die jedes sonstigen Staatsbürgers, erkennen
auch die Gegner an: derjenige Abgeordnete, welcher nach allge=
meiner liberaler Ansicht die Frage vorzugsweise staatsmännisch
behandelt hat, ¹⁴⁴) mußte ohne weiteres zugestehen, daß die amtliche
Stellung eines Beamten ihm eine große Schranke in bezug auf
die Ausübung des Wahlrechts auferlege: „Wenn eine politische
Verantwortlichkeit geführt werden soll, fügte er hinzu, so kann
der Minister nicht dulden, daß die ihm nachgesetzten Beamten in
tendenziöser Weise der Politik der Regierung entgegentreten.“
Die Beamten haben eben, abgesehen von der allgemeinen
Stellung als Staatsbürger, welche die Verfassung ihnen zuweist,
einen besonderen Eid geleistet, dem Könige untertänig, treu und
gehorsam zu sein. Auf Grund dieses Eides kann der Minister
allerdings verlangen, daß die Beamten nicht geradezu feindlich
gegen die Regierung auftreten.
Damit aber sind die Pflichten der Beamten überhaupt und
¹⁴³) Vom 17. November 1881 bei Eröffnung des Reichstages; efr. das
vorhergehende Kapitel.
¹⁴⁴) v. Bennigsen.