Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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weilen in den Ruhestand zu versetzen. Es mag hierzu bemerkt 
werden, daß die Staatsregierung bei ihrer Entschließung selbst= 
verständlich nicht die Stellungnahme der betreffenden Beamten 
in ihrer Eigenschaft als Landtagsabgeordnete zu den Tagesfragen, 
sondern lediglich deren Verhalten gegenüber den besonderen 
Pflichten des von ihnen gegenwärtig bekleideten Amtes in Be= 
tracht gezogen hat. Die vaterländische Gesinnung und das aus= 
geprägte Pflichtgefühl des preußischen Beamtenstandes werden, 
wie nicht zu bezweifeln, dazu mitwirken, in Zukunft Geschehnisse 
hintanzuhalten, die eben jetzt das Einschreiten der Staatsre= 
gierung notwendig gemacht haben.“ — 
Fürst Bismarck war bekanntlich damals nicht mehr am 
Leben. Ein Brief von ihm über die Stellung der Land= 
räte im politischen Leben aus der Zeit des Anfangs seines 
Regiments an den damaligen Oberpräsidenten von Pommern, 
Senfft v. Pilsach, gerichtet, spricht sich über den Anspruch auf 
politische Unterstützung, den die Regierung damals an die Be= 
amten stellte, sehr energisch wie folgt aus: 
„Verehrtester Freund, Sie werden aus den amtlichen Mit= 
teilungen des Staatsministeriums und der Herren Ressortminister 
im allgemeinen entnommen haben, in welchem Maße wir auf 
die Führung und die Kontrolle der Beamten in den Provinzen 
durch die Herren Oberpräsidenten zählen. Ich erlaube mir, Sie 
vertraulich auf einen Unterschied in den Anforderungen auf= 
merksam zu machen, welche die Regierung an einzelne Kategorien 
der Beamten stellt. Wir erwarten von allen, welche im Dienste 
des Königs stehen, daß sie sich bei den Wahlen und außerhalb 
derselben der Parteinahme gegen die von Seiner Majestät ein= 
gesetzte Regierung enthalten und werden einen jeden Beamten 
als Gegner der Regierung betrachten und behandeln, welcher 
seinen oppositionellen Überzeugungen einen äußerlich erkennbaren 
und irgendwie praktisch wirksamen Ausdruck gibt. Anders ver= 
hält es sich aber mit den Beamten politischer Kategorie, auf 
deren Unterstützung jede Regierung angewiesen ist, und welche 
eben deshalb amovibel sind. Von diesen fordern wir die aktive 
Bismarcks Staatsrecht. 25
	        
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