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Eine der ersten Maßnahmen des Staates zur Wahrung
seiner Rechte war das Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872,
welches nach lebhaften Debatten im Abgeordneten= und Herren=
hause in der von der Staatsregierung befürworteten Form an=
genommen wurde. Es bestimmte unter Aufhebung aller ent=
gegenstehenden Vorschriften, daß die Aufsicht über alle öffentlichen
und Privat=Unterrichts= und Erziehungs=Anstalten dem Staate
zusteht und daß alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und
Beamten fortan im Auftrage des Staates handeln. Die Er=
nennung der Lokal= und Kreis=Schulinspektoren, wie die Ab{
grenzung ihrer Aufsichtsbezirke war dem Staat allein zugewiesen,
und der vom Staat den Inspektoren der Volksschule erteilte
Auftrag konnte, sofern sie dies Amt als Neben= oder Ehrenamt
verwalten, jederzeit widerrufen werden.
Durch diese Bestimmungen des Gesetzes war das Verhältnis,
nach welchem bisher die Schulaufsicht zumeist als ein Ausfluß
kirchlicher Ämter unmittelbar mit denselben verbunden war,
grundsätzlich geändert. Mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit
des Gesetzes verloren die bis dahin tätigen Lokal= und Kreis=
schul=Inspektoren zum größten Teil ihre Legitimation zur Fort=
führung des bezüglichen Amtes und bedurften in Gemäßheit des
neuen Gesetzes eines Auftrages von seiten des Staates.
In den Sitzungen des Abgeordnetenhauses vom 9., 10.
und 13. Februar 1872 äußerte Fürst Bismarck über das Schul=
ausfsichtsgesetz u. A.:
„Ich habe der sachlichen Darlegung des Herrn Kultus=
ministers ¹⁵³) von meinem allgemeineren politischen Standpunkte
nur wenige Worte hinzuzufügen, zu denen ich genötigt bin da=
durch, daß von seiten der Redner hier dieser Frage eine Dimen=
sion gegeben worden ist, welche sie auf den ersten Anblick
nicht notwendig hat. Man darf wohl sich über die Gründe klar
zu machen suchen, die dahin führen, daß ein so einfaches Ver=
langen der Staatsregierung, daß ihr eine klare und unzweideutige
¹⁵³) Seit dem 22. Januar 1872 Dr. Falk.