413
Stiche lassen werde, in welcher die Regierung ihrerseits ent=
schlossen ist, jedes konstitutionelle Mittel zur Anwendung zu
bringen, um sie durchzuführen.“ —
Der Gesetzentwurf hatte unter Zustimmung der Regierung
namentlich in zwei Punkten wesentliche Veränderungen erfahren,
einerseits durch den Wegfall der Amtspflicht für die Geistlichen
in bezug auf die Beibehaltung der Schulinspektion, andererseits
durch die ausdrückliche Wahrung sowohl der den Gemeinden zu=
stehenden Teilnahme an der Schulaufsicht, wie auch des im
Artikel 24 der Verfassung ¹⁵⁴) ausgesprochenen Zusammenhanges
der Schule mit der Kirche.
Der Gesetzentwurf nach den im Abgeordnetenhause gefaßten
Beschlüssen lautete demnach:
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen in Ausführung des Art. 23 der Verfassungsurkunde ¹⁵⁵)
vom 31. Januar 1850 mit Zustimmung der beiden Häuser des
Landtages für den Umfang der Monarchie was folgt:
§ 1. Unter Aufhebung aller in einzelnen Landesteilen ent=
gegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffent=
lichen und Privat=Unterrichts= und Erziehungs=Anstalten dem
Staate zu.
Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Be=
hörden und Beamten im Auftrage des Staates.
§ 2. Die Ernennung der Lokal= und Kreisschulinspektoren und
die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein.
¹⁵⁴) Art. 24 der preußischen Verfassung lautet:
„Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen
Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions=
gesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Ge=
meinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Ge=
meinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.“
¹⁵⁵) Art. 23 der preußischen Verfassung lautet:
„Alle öffentlichen und Privatunterrichts= und Erziehungsanstalten stehen
unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.“