Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule erteilte 
Auftrag ist, sofern sie dies Amt als Neben= oder Ehrenamt ver= 
walten, jederzeit widerruflich. 
Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
§ 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden 
und deren Organen zustehenden Teilnahme an der Schulaufsicht, 
sowie der Art. 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. 
§ 4. Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medi= 
zinal=Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt.“ — 
Am 2. Mai 1872 erklärte der Papst, daß er den Kardinal 
Hohenlohe als deutschen Botschafter am Vatikan zurückweise. 
Amtlich wurde hiergegen folgendes ausgeführt: ¹⁵⁶) 
„Nach Abberufung des früheren Gesandten des Norddeutschen 
Bundes bei der päpstlichen Kurie hatte Se. Majestät der Deutsche 
Kaiser den Beschluß gefaßt, in der Person des Kardinals Prinzen 
Gustav zu Hohenlohe einen Botschafter des Deutschen Reiches 
beim Papste zu ernennen. 
Die Vertreter bei dem römischen Stuhle haben nicht, wie 
andere Gesandte, eigentlich diplomatische Verhandlungen zu führen; 
es handelt sich in dieser Stellung weder um die Erörterung 
politischer Machtfragen, noch um die Regelung internationaler 
Interessen, es handelt sich wesentlich nur um die Sicherung 
gegenseitigen Verständnisses und Vertrauens in bezug auf die= 
jenigen Angelegenheiten, in welchen sich die Aufgaben und In= 
teressen des Staates mit denen der Kirche berühren. Diese 
Fragen unterliegen an und für sich allerdings der Regelung durch 
die staatliche Gesetzgebung; aber die Regierung des Kaisers legt 
einen großen Wert darauf, daß ihre Auffassungen und Schritte 
in dieser Beziehung jederzeit eine richtige Würdigung und soweit 
möglich moralische Unterstützung seitens der päpstlichen Kurie 
finden und daß ein vertrauensvolles Zusammenwirken zwischen 
Staat und Kirche gesichert werde. 
¹⁵⁶) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 8. Mai 1872.
	        
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