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im Besitz und Genuß der für ihre Kultus=, Unterrichts= und Wohl=
tätigskeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.“
Durch Gesetz vom 18. Juni 1875 wurde jedoch auch dieser
abgeänderte Art. 15 zugleich mit dem Art. 16 und 18 der
Verfassungsurkunde aufgehoben.
Es möge zunächst hier die Rede des Fürsten von Bismarck
bei der Beratung der Verfassungsänderung hinsichtlich der Stellung
werden dürfen, ist nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Ange=
legenheiten zulässig.
Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat die Er=
ledigung der Stelle, die Unfähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes und
den Verlust des Amtseinkommens zur Folge.
Übergangsbestimmungen. Ausländer, welchen vor Verkündung dieses Ge=
setzes ein geistliches Amt übertragen worden ist, haben innerhalb sechs Monaten
die Reichsangehörigkeit zu erwerben. Der Minister der geistlichen Angelegen=
heiten kann mit Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Falles
diesen Zeitraum verlängern.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher Vor=
bildung und Befähigung finden keine Anwendung auf Personen, welche vor
Verkündung dieses Gesetzes im geistlichen Amte angestellt sind oder die Fähigkeit
zur Anstellung im geistlichen Amte erlangt hatten.
Die vorgeschriebene Staatsprüfung kann mit der theologischen Prüfung
verbunden werden, insofern die Einrichtung dieser letzteren Prüfung und die
Bildung der Prüfungskommissionen Behörden zusteht, deren Mitglieder sämtlich
oder teilweise vom Könige ernannt werden.
II. Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des
Königlichen Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten.
Allgemeine Bestimmungen. Die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchen=
diener darf nur von deutschen kirchlichen Behörden ausgeübt werden.
Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oder das Vermögen
gerichtet sind, dürfen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden.
Der Entfernung aus dem Amt (Entlassung, Versetzung, Suspension, un=
freiwillige Emeritierung u. s. w.) muß ein geordnetes prozessnalisches Verfahren
vorausgehen.
Die körperliche Züchtigung ist als kirchliche Disziplinargewalt oder Zucht=
mittel unzulässig.
Geldstrafen dürfen den Betrag von 30 Talern, oder wenn das einmonat=
liche Amtseinkommen höher ist, den Betrag des letzteren nicht übersteigen.
Die Strafe der Freiheitsentziehung darf nur in der Verweisung in eine
Demeritenanstalt bestehen. Die Verweisung darf die Dauer von drei Monaten nicht
übersteigen. Die Verweisung in eine außerdeutsche Demeritenanstalt ist unzulässig.