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Verhandlung über das Schulaufsichtsgesetz stattfand, mußte not=
wendig — ich habe Ihnen das vorhergesagt — auf die gesamte
Entwicklung unseres Staatswesens einwirken . . . . . . Sie
haben wesentlich dazu beigetragen, mich, der ich glaubte, die Ge=
schäfte an der Spitze einer konservativen Partei von einiger Be=
deutung und einigem Gewicht führen zu können, herauszudrängen
aus meiner darauf berechneten Stellung im Ministerium. Sie
Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens
fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig angestellte Richter sein.
Die Mitglieder des Gerichtshofs werden vom Könige auf den Vorschlag
des Staatsministeriums und zwar die bereits in einem Staatsamte angestellten
für die Dauer ihres Hauptamts, die anderen Mitglieder auf Lebenszeit ernannt.
Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gerichtshofs sind die für die
Mitglieder des Obertribunals bestehenden Vorschriften maßgebend.
Der Gerichtshof entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder weiteren Berufung.
III. Das Gesetz über die Grenzen des kirchlichen Strafrechts.
Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf= oder
Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem
rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche
oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der
Kirchen= oder Religionsgesellschaft betreffen.
Straf= oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche
Ehre sind unzulässig.
Die hiernach zulässigen Straf= oder Zuchtmittel dürfen über ein Mitglied
einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet
werden: 1. weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die
Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständig=
keit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2. weil dasselbe öffentliche Wahl= oder
Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt oder nicht ausgeübt hat.
Ebensowenig dürfen derartige Straf= oder Zuchtmittel angedroht, verhängt
oder verkündet werden: 1. um dadurch zur Unterlassung einer Handlung zu be=
stimmen, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2. um da=
durch die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl= und Stimmrechte
in bestimmter Richtung herbeizuführen.
Die Verhängung der nach diesem Gesetz zulässigen rein kirchlichen Straf=
und Zuchtmittel darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden.
Eine auf die Gemeindemitglieder beschränkte Mitteilung ist nicht aus=
geschlossen.
Die Vollziehung oder Verkündung derartiger Straf= oder Zuchtmittel darf
auch nicht in einer beschimpfenden Weise erfolgen.
Bismarcks Staatsrecht. 28