Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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haben die Voraussetzungen, unter denen ich glaubte, an der 
Spitze des Ministeriums bleiben zu können, zerstört. 
Der Herr Vorredner hat ferner die Bahn betreten, die im 
anderen Hause von den Gegnern der Vorlage betreten worden 
ist, nämlich dieser Vorlage einen konfessionellen, ich möchte sagen, 
einen kirchlichen Charakter zu geben. Die Frage, in der wir uns 
befinden, wird meines Erachtens gefälscht, und das Licht, in dem 
  
  
Die besonderen Disziplinarbefugnisse der Kirchen oder Religionsgesellschaften 
über ihre Diener und Beamten und die darauf bezüglichen Rechte des Staats 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
IV. Das Gesetz über den Austritt aus der Kirche. 
Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Er= 
klärung des Austretenden in Person vor dem Richter seines Wohnortes. Der 
Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe 
ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antrag= 
steller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. 
Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier 
Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu 
gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der 
Kirchengemeinde zuzustellen. 
Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, 
welche auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, 
nicht mehr verpflichtet wird. 
Die Wirkung tritt mit dem Schlusse des auf die Austrittserklärung fol= 
genden Kalenderjahres ein. Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, 
dessen Notwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt 
aus der Kirche erklärt wird, festgestellt ist, hat der Austretende bis zum Ab= 
lauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ebenso 
beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte. 
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchen= 
gemeindeangehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder kraft 
besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen 
Grundstücken des Bezirks, oder doch von allen Grundstücken einer gewissen 
Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden 
durch die Austrittserklärung nicht berührt. 
Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit bestimmter 
Amtshandlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, welche der 
betreffenden Kirche nicht angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn 
die Amtshandlung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ist. 
Was oben von den Kirchen bestimmt ist, findet auf alle Religionsgemein= 
schaften, welchen Korporationsrechte gewährt sind, Anwendung.
	        
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