Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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zur Besinnung geben soll, darin, daß der Staat, anstatt den 
Kampf mit den Bischöfen und ihren Anhängern hart durchzu= 
führen, ein friedliches Wasser schafft, in welches die künstlich an= 
geschwellte Woge zurückgehen kann. Unter diesen Umständen 
glaube ich, daß der Staat ein Bedürfnis der Notwehr mit diesem 
Gesetze erfüllt, und ich bin entschlossen, dafür einzustehen, wie für 
so manches, was meinen persönlichen Überzeugungen, namentlich 
wie ich sie in der Jugend gehabt habe, nicht immer entspricht. 
Ich bin ein den Gesamtbedürfnissen und Forderungen des Staates 
im Interesse des Friedens und des Gedeihens meines Vater= 
landes gegenüber sich unterordnender Staatsmann. 
Ich habe gesagt, ich wolle den Ausdruck „revolutionär“ (in 
Bezug auf das Verhalten der Bischöfe) noch näher erläutern. 
Was ist denn das Wesen und die prinzipielle Rechtfertigung der 
Revolution? Auf das gewalttätige Element kommt es dabei doch 
weniger an, als auf die Vorbereitungen der Revolution in den 
Gemütern. Der eigentliche Standpunkt eines jeden Revolutionärs 
resümiert sich immer dahin: ich stelle mein eigenes Urteil höher 
als die Macht des Gesetzes; da nach meinem eigenen, persönlich= 
individuellen Urteil oder nach dem Urteil der mich betreffenden 
Kategorie oder Fraktion dieses Gesetz ein ungerechtfertigtes ist, 
so verweigere ich ihm den Gehorsam und habe das Recht der 
Auflehnung. Das Wesen eines revolutionären Standpunktes 
besteht immer darin, daß man das eigene Urteil, das eigene 
Belieben über das im Staate geltende Gesetz stellt. Das Wesen 
der Reform im Gegensatze zur Revolution liegt in dem Be= 
streben, auf legalem Wege zu Änderungen des Gesetzes zu ge= 
langen, letzterem aber zu gehorchen, so lange es gültig ist. Diesen 
Boden haben die Bischöfe verlassen, sie haben gesagt, wir erkennen 
das Gesetz als verbindlich nicht an, wir gehorchen ihm nicht, und 
insofern glaube ich die Stellung, welche die Bischöfe gegen den 
Staat heut einnehmen, als revolutionär bezeichnen zu können  . . .“ 
Amtlich wurde der Gesetzentwurf wie folgt motiviert: ¹⁶²) 
¹⁶²) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 23. Dezember 1873.
	        
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