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Standesbeamten oder Stellvertreters zu übernehmen. Dieselbe
Verpflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus mehreren
Gemeinden eines Kreises zusammengesetzten Verwaltungsbezirke.
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird
in den Landgemeinden des Geltungsbereichs der Kreisordnung
vom 13. Dezember 1872 von dem Kreisausschuß und in höherer
Instanz von dem Verwaltungsgericht geübt.
Von jedem Standesbamten sind drei Standesregister unter
der Bezeichnung Geburtsregister, Heiratsregister, Sterberegister
zu führen.
Eine bürgerlich gültige Ehe kann nur in der durch dieses
Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden.
Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen
erst nach Schließung der Ehe vor dem Standesbeamten statt=
finden.
Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig,
in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder
sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standes=
beamten haben die Verlobten die Wahl. Auf schriftliche Er=
mächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die Ehe=
schließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes
stattfinden.
Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Vor
Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten die zur
Eheschließung gesetzlich notwendigen Erfordernisse als vorhanden
nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter
Form beizubringen: 1. ihre Geburtsurkunden; 2. die zustimmende
Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach dem
Gesetze erforderlich ist. Der Beamte kann die Beibringung dieser
Urkunden erlassen, wenn ihm die Tatsachen, welche durch dieselben
festgestellt werden sollen, persönlich bekannt, oder sonst glaubhaft
nachgewiesen sind.
Das Aufgebot muß bekannt gemacht werden: 1. in der
Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren
Wohnsitz haben; 2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen