Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Standesbeamten oder Stellvertreters zu übernehmen. Dieselbe 
Verpflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus mehreren 
Gemeinden eines Kreises zusammengesetzten Verwaltungsbezirke. 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird 
in den Landgemeinden des Geltungsbereichs der Kreisordnung 
vom 13. Dezember 1872 von dem Kreisausschuß und in höherer 
Instanz von dem Verwaltungsgericht geübt. 
Von jedem Standesbamten sind drei Standesregister unter 
der Bezeichnung Geburtsregister, Heiratsregister, Sterberegister 
zu führen. 
Eine bürgerlich gültige Ehe kann nur in der durch dieses 
Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden. 
Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen 
erst nach Schließung der Ehe vor dem Standesbeamten statt= 
finden. 
Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, 
in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder 
sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standes= 
beamten haben die Verlobten die Wahl. Auf schriftliche Er= 
mächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die Ehe= 
schließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes 
stattfinden. 
Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Vor 
Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten die zur 
Eheschließung gesetzlich notwendigen Erfordernisse als vorhanden 
nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter 
Form beizubringen: 1. ihre Geburtsurkunden; 2. die zustimmende 
Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach dem 
Gesetze erforderlich ist. Der Beamte kann die Beibringung dieser 
Urkunden erlassen, wenn ihm die Tatsachen, welche durch dieselben 
festgestellt werden sollen, persönlich bekannt, oder sonst glaubhaft 
nachgewiesen sind. 
Das Aufgebot muß bekannt gemacht werden: 1. in der 
Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren 
Wohnsitz haben; 2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen
	        
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