Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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3. Einzelne Teile der Reichsverfassung können durch Ver= 
ordnung des Kaisers mit Zustimmung des Bundesrates schon 
vor dem 1. Januar 1874 eingeführt werden. 
4. Von jetzt bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichs= 
verfassung wird das gesamte Gesetzgebungsrecht — auf den Ge= 
bieten der Reichs= und der Landesgesetzgebung — vom Kaiser 
mit Zustimmung des Bundesrates ausgeübt. 
5. Vom Eintritt der Wirksamkeit der Reichverfassung an 
steht dem Reiche für Elsaß und Lothringen das Recht der Ge= 
setzgebung auch bezüglich der Angelegenheiten zu, welche in den 
Bundesstaaten der Reichsgesetzgebung nicht unterliegen. 
6. Alle anderen Rechte der Staatsgewalt außer dem der 
Gesetzgebung übt der Kaiser aus. 
Die wesentlichen Grundsätze der Vorlage wurden nicht 
ernstlich angefochten und konnten nicht angefochten werden, weil 
alle Parteien darin übereinstimmten, daß erst der Boden für 
das endgültige Verhältnis Elsaß=Lothringens geebnet und während 
der Zwischenzeit die Fürsorge für die Regelung der dortigen 
Zustände ausschließlich in die feste Hand des Staatsmannes 
gelegt werden müsse, der vermöge seiner Stellung, seiner Er- 
fahrung und seiner patriotischen Hingebung vorzugsweise den 
Beruf hatte, als Vermittler zwischen den besonderen Wünschen 
der neuen Reichsgenossen und den Gesamtinteressen der Nation 
zu wirken.  
Bei der ersten Beratung, am 2. Mai 1871, hob Bismarck 
die Mittel hervor, durch welche die deutsche Verwaltung die erste 
Abneigung der Elsässer überwinden zu können hoffe. 
Er sagte dabei: „Wir sind im stande, den Bewohnern einen 
viel höheren Grad von kommunaler und persönlicher Freiheit zu 
bewilligen, als die französischen Einrichtungen und Überlieferungen 
es je vermochten. — — — Ich bin überzeugt, daß wir der Bevöl= 
kerung des Elsaß auf dem Gebiete der Selbstverwaltung ohne 
Schaden für das gesamte Reich einen erheblich freieren Spiel= 
raum lassen können — von Hause aus, der allmählich so er= 
weitert wird, daß er dem Ideal zustrebt, daß jeder einzelne,
	        
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