Full text: Bismarcks Staatsrecht.

463 
Deutschen Verfassung und in den Genuß der darauf begründeten 
politischen Rechte eintreten. Der zu diesem Zweck dem Reichstage 
1873 vorgelegte Gesetzentwurf enthielt im wesentlichen Folgendes: 
Die Verfassung des Deutschen Reiches soll in Elsaß=Lothringen 
vom 1. Januar 1874 in Wirksamkeit treten; — das Gebiet des 
Reichslandes Elsaß=Lothringen tritt somit dem in der Verfassung 
bezeichneten Bundesgebiet zu; — in Elsaß=Lothringen werden bis 
auf weiteres fünfzehn Abgeordnete zum Deutschen Reichstage 
gewählt; — das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag tritt 
zu dem genannten Zeitpunkt in Kraft; — für Elsaß=Lothringer, 
welche sich für die französische Nationaltät erklärt haben, aber 
nicht ausgewandert sind, ruht die Berechtigung zum Wählen und 
zur Wählbarkeit so lange, als sie jene Erklärung vor der zu= 
ständigen Behörde nicht ausdrücklich zurückgenommen haben. 
Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu ander= 
weiter gesetzlicher Regelung kann der Kaiser unter Zustimmiung 
des Bundesrates, während der Reichstag nicht versammelt ist, 
Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen. Dieselben dürfen 
nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in Elsaß= 
Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, und sich nicht 
auf solche Angelegenheiten beziehen, zu welchen die Zustimmung 
des Reichstages erforderlich ist. Solche Verordnugen sind dem 
Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Genehmigung 
vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald die Genehmigung 
versagt wird. — 
Bei der ersten Beratung des Entwurfs im Reichstage er= 
klärte der Direkror der Verwaltung Elsaß=Lothringens im Reichs= 
kanzleramte, Geheimer Rat Herzog, die Reichsregierung habe sich 
nicht verborgen, daß die Gewährung aller deutschen Staats= 
bürgerrechte an die Elsässer in gewisser Weise ein Wagnis sei. ¹⁶⁵) 
Es fehlte jeder Anhalt, in welchem Sinne dieselben von dem 
Wahlrecht Gebrauch machen, welche Abgeordneten sie in den 
Reichstag schicken würden. 
¹⁶⁵) efr. „Provinzial=Correspondenz“ von 18. Juni 1873.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.