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Reisekosten. Die dadurch, sowie die durch Abhaltung der
Sitzungen entstehenden sachlichen Kosten sind auf den Landes=
haushaltsetat zu bringen.
Ich ermächtige Sie, die zur Ausführung dieses Meines Er=
lasses, welcher durch das Gesetzblatt für Elsaß=Lothringen bekannt
zu machen ist, erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Berlin, den 29. Oktober 1874.“
Wilhelm.
(geggz.) Fürst v. Bismarck.
Durch Gesetz vom 2. Mai 1877 wurde die Zustimmung des
Landesausschusses für alle Landesgesetze erforderlich erklärt, doch
blieb die Erlassung von Landesgesetzen der Reichsgesetzgebung
vorbehalten. Der Reichstag war dadurch von der elsaß=lothringi=
schen Spezialgesetzgebung, namentlich von der zeitraubenden Fest=
stellung des Haushaltsetats entlastet.
In der Reichstagssession 1876/77 regte der Abgeordnete
Schneegans an und stellte sodann den bestimmten Antrag: der
Stellvertreter des Reichskanzlers für Elsaß=Lothringen solle seinen
Amtssitz in Straßburg haben.
Fürst Bismarck replizierte darauf:
„Der Herr Vorredner hat vollkommen recht, wenn er an=
nimmt, daß die Sympathien nicht nur des Hauses, sondern auch
der verbündeten Regierungen dem von ihm befürworteten Be=
streben der Elsaß=Lothringer, zu einer selbständigen Regierung
im eigenen Lande zu gelangen, zur Seite stehen, und wenn ich
das hohe Haus bitte, den Antrag an dieser Stelle nicht anzu=
nehmen und nicht den Versuch zu machen, diese abseits liegende
Frage an dieser Stelle und bei dieser Gelegenheit zu erledigen,
so geschieht es keineswegs aus Abneigung gegen die Richtung,
die sich in diesem Antrage ausspricht, sondern nur aus dem
Grunde, weil sich eine Frage von dieser Tragweite so nebenher
nicht erledigen läßt. Nach dem, was ich neulich über diese
Sache gesagt habe, behalte ich das Streben im Ange, von dem
Bande loszukommen, welches den Reichskanzler und das Mini=