Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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diese Länder vertreten. Es sind im Grunde nicht die Statthalter, 
sondern in Luxemburg, in Norwegen und bis zur dualistischen 
Kompetenz in Ungarn regiert dort die Landesvertretung. Nun, 
ich gebe ja die Hoffnung nicht auf, daß wir auch in Elsaß=Loth= 
ringen mit der Zeit eine Landesvertretung haben können, die 
dem Deutschen Reiche vollständig die Bürgschaft gibt, das Ver= 
trauen einflößt, daß sie imstande ist, auch politisches Schwer= 
gewicht auf die Entschließungen, die im Namen dieses Reichs= 
lands getroffen werden, auszuüben berechtigt zu sein. Wir haben 
dafür ja immer den Barometer der Wahlen, die für den Reichs= 
tag stattfinden. Im Augenblick würde ich mich noch nicht 
entschließen können, dazu zu raten, daß ein ähnliches 
Schwergewicht, wie es also in Luxemburg und Nor= 
wegen der Landesvertretung für die politischen Ent= 
schließungen des Souveräns beigelegt wird, in Elsaß= 
Lothringen ausgeübt werde. Aber ich gebe, wie gesagt, 
die Hoffnung nicht auf, daß die dortige Bevölkerung 
sich von dem Druck der Vergangenheit, von dem Druck 
der Gegenwart, der auf ihr lastet, mehr und mehr 
emanzipieren wird, sich mit freudigem Sinn als dem 
Deutschen Reich zugehörig fühlen wird.“ 
Es erscheint angebracht, an dieser Stelle eines Planes zu 
gedenken, dem Fürst Bismarck s. Zt. sympathisch gegenüberstand: 
den deutschen Kronprinzen im Jahre 1878 zum Regenten von 
Elsaß=Lothringen zu machen. Die Mitteilungen stammen von 
dem vorher erwähnten Landtagsabgeordneten Schneegans her 
und wurden von Herrn v. Poschinger in der „Deutschen Revue“ 
veröffentlicht ¹⁶⁷). 
Herr v. Poschinger schrieb: 
„Fürst Bismarck hatte damals durch den Geheimrat v. Tiede= 
mann Schneegans mitteilen lassen, er sei der Ansicht, daß die 
beste Lösung der elsaß=lothringischen Frage darin bestehe, daß der 
jeweilige Kronprinz des Deutschen Reiches dort die „Souveränität“ 
¹⁶⁷) efr. „Deutsche Revue“, Augustheft 1894.
	        
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