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dem preußischen Staatsministerium, welche der Autorität beider
zum Schaden gereicht; man verfällt in die Fiktion, daß es sich
hier um zwei unabhängig neben einander stehende höchste Be=
hörden handle. Diese Fiktion können wir nicht oft genug für
verfassungswidrig und für objektiv reichsfeindlich erklären. Sie
ist geeignet, die Festigkeit der Reichsinstitutionen zu lockern. Wir
können eine Zeit erleben, wo die Notwendigkeit ihres unge=
schwächten Fortbestandes noch dringender einleuchtet, als heute.
Die Anerkennung des Königs von Preußen als höchsten Chef
beider obersten Behörden, der in seiner präsidialen Reichsstellung
den Kaisertitel führt, darf doch nicht im Sinne einer Personal=
Union erfolgen, etwa wie sie zwischen Schweden und Norwegen
besteht, wo der Monarch von einem gesonderten schwedischen und
von einem gesonderten norwegischen Ministerium beraten wird,
und wo also eine Zweiseelentheorie in der Person des Monarchen
gewissermaßen eine verfassungsmäßige Institution bildet. Das
schwedische und das norwegische Staatsleben berühren sich weder
vielfach, noch notwendig, und die Gesetzgebung beider Länder be=
rührt sich garnicht. Schwedische Gesetze haben in Norwegen
und norwegische in Schweden keine Geltung. In Deutschland
aber durchsetzen sich die preußischen und die Reichsverhältnisse
in allen Einzelheiten, in dem Teile der Verwaltung, wie der Ge=
setzgebung; sie können daher, wenn keine Friktionen zwischen ihnen
entstehen sollen, absolut nur einheitlich geleitet werden.
Verfassungsmäßig ist der Reichskanzler oberster Chef der
Reichsverwaltung und aller Ämter derselben; in der Gesetzgebung
aber hat er garnichts zu sagen, soweit er nicht als Bevoll=
mächtigter der preußischen Staatsregierung spricht. Wenn er
diese Vollmacht nicht besitzt, sondern nur den Reichskanzlerposten
hat, dann steht ihm nichts als der formale Vorsitz und die Ge=
schäftsleitung im Bundesrate zu. In Fragen der Gesetzgebung
hat er zu schweigen. Der Mund auf diesem Gebiete wird ihm
erst geöffnet, wenn er als Bevollmächtigter des preußischen
Staatsministeriums spricht. In dieser Eigenschaft aber ist er
nicht berechtigt, eine andere Meinung, als die des preußischen