Staatsministeriums auszusprechen, und er muß entweder der
Zustimmung seiner preußischen Kollegen, wie das in den ein=
facheren Dingen regelmäßig der Fall sein wird, ohne Rückfrage
gewiß sein, oder muß mit einem Conclusum der Majorität des
preußischen Staatsministeriums im Bundesrate sitzen, respektive
dort mit den übrigen deutschen Regierungen in seiner Eigenschaft
als preußischer Minister des Auswärtigen, d. h. für deutsche An=
gelegenheiten, verhandeln. Wie kann man da von einer Reichs=
regierung überhaupt reden?
Als Träger derselben wird da, wo sich nicht wegen Fehlens
des Gedankens ein Wort zur rechten Zeit einstellt, doch nur ein
Reichskanzler gedacht werden können, ohne Hinzurechnung seiner
ihm untergebenen Reichsverwaltungsämter. Die ganze legis=
lative Bedeutung des Reichskanzlers steht und fällt aber mit
seiner Eigenschaft als Mitglied des preußischen Staatsmini=
steriums. Sobald er sich von diesem geschäftlich trennt, dessen
Instruktionen weder kennt noch einholt, sondern dem Bundes=
rate und den deutschen Regierungen selbständig als Reichskanzler
gegenübertritt, ohne das preußische Staatsministerium hinter sich
zu haben, verläßt er den Boden seiner verfassungsmäßigen Kom=
petenz und würde, wenn ein Minister=Verantwortlichkeitsgesetz
auch nur in Preußen bestände, nach Maßgabe desselben gericht=
lich zur Verantwortung gezogen werden können.
Die Beispiele, daß die „Reichsregierung“ „einhertritt auf
der eigenen Spur“ als freie Tochter, nicht der Natur, sondern
der eigenen staatsrechtlichen Auffassung, sind, wie wir gern ein=
räumen, in den letzten Monaten schon seltener geworden. Wir
haben den Eindruck, daß man im Schoße der „Reichsregierung“
doch die Verfassung genauer geprüft hat als früher, vielleicht
auch Gelehrte über ihre Tragweite gehört hat; dafür wird in
offiziösen Blättern um so öfter und mit gewissem Eifer festgestellt,
daß über wichtige Materien der Reichsgesetzgebung das preußische
Staatsministerium gehört worden sei. Ebenso ist Wert darauf
gelegt worden, daß einzelne Mitglieder des preußischen Staats=
ministeriums im Reichstage ihr Einverständnis mit ihrem Kollegen,