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Kaiserlichen Macht, sondern in der Königlich Preußischen Macht ge=
funden habe. Ich habe versucht; ich habe eine Zeitlang aufgehört,
preußischer Ministerpräsident zu sein und habe mir gedacht, daß
ich als Reichskanzler stark genug sei. Ich habe mich darin voll=
ständig geirrt; nach einem Jahre bin ich reuevoll wiedergekommen
und habe gesagt: entweder will ich ganz abgehen oder ich will
im preußischen Ministerium das Präsidium wiederhaben. . . .
Schneiden Sie mir die preußische Wurzel ab und machen Sie
mich allein zum Reichsminister, so glaube ich, bin ich so einfluß=
los wie ein anderer.“
Im März 1892 sprach sich Fürst Bismarck in den „Ham=
burger Nachrichten“ sehr eingehend über das Thema „Reichs=
kanzler und Ministerpräsident“ aus. Es hatte damals gerade
die Trennung des Reichskanzleramtes vom preußischen Minister=
präsidium stattgefunden. Letzteres hatte Graf Eulenburg über=
nommen, während Graf Caprivi Reichskanzler geblieben war.
Das Organ des Fürsten Bismarck schreibt dazu:
„Wir möchten die Ansicht vertreten, daß die neu getroffene
Einrichtung aus den früheren Erfahrungen heraus doch nicht als
absolut ungangbar zu bezeichnen ist. Wenn man auf den Ver=
such Bezug nimmt, der im Jahre 1873 in dieser Beziehung ge=
macht wurde, so ist dabei zu erwägen, daß zu jener Zeit das
preußische Ministerium mehr heterogene Elemente in sich barg,
als heutzutage. Roon und Camphausen gehörten zwei Richtungen
an, zwischen denen seit Jahrzehnten unvermeidliche Kämpfe im
Innern geführt worden waren. Roon war konservativ, Camp=
hausen liberal, und die Form, in welcher der Verkehr beider
Ressorts, des Krieges und der der Finanzen, geführt wurde,
trug nichts zur Überwindung der Gegensätze bei. Man kann
durchaus nicht sagen, daß der damalige Versuch an Schwierig=
keiten und Differenzen gescheitert wäre, die zwischen dem preußi=
schen Ministerpräsidenten und dem Reichskanzler stattgefunden
hätten. Beide waren nach wie vor unter sich vollkommen einig.
Die Friktionen hatten innerhalb des preußischen Ministeriums
selbst ihre Wurzel. Das Kollegium vertrug sich nicht mit seinem
Bismarcks Staatsrecht. 5