Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Die Stellvertretung des Reichskanzlers. 
    
Im Januar 1878 legte Fürst Bismarck dem Bundesrate 
im Namen Sr. Majestät des Kaisers einen Gesetzentwurf, be= 
treffend die Stellvertretung des Reichskanzlers zur Beschlußnahme 
vor. Der Entwurf lautete: 
„Die durch die Verfassung und die Gesetze des Reiches dem 
Reichskanzler übertragene Leitung in der Verwaltung, Beauf= 
sichtigung und Bearbeitung von Reichsangelegenheiten, sowie die 
zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers 
notwendige Gegenzeichnung des Reichskanzlers können durch 
Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf 
Antrag des Reichskanzlers für Fälle der Behinderung desselben 
aus anderen Mitgliedern des Bundesrats allgemein oder für 
einzelne Amtszweige ernennt.“ 
Der Bundesrat erkannte die Notwendigkeit einer Regelung 
der Stellvertretung unbedingt an, schlug jedoch statt der obigen 
Bestimmung einen Gesetzentwurf von vier Paragraphen vor. 
Zur Begründung des Gesetzentwurfs wurde folgendes aus= 
geführt: „Die Verfassung des Deutschen Reiches erfordert im 
Artikel 17 zur Gültigkeit der im Namen des Reiches zu er= 
lassenden Anordnungen und Verfügungen des Kaisers die Gegen= 
zeichnung des Reichskanzlers und überträgt dem letzteren dabei 
die Verantwortlichkeit für dieselben ¹⁶). Verfassungsmäßig ist 
¹⁶) Art 17 der „R. V.“ lautet: „Dem Kaiser steht die Ausfertigung und 
Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben 
zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des 
Reiches erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichs= 
kanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“
	        
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