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hierdurch dem Reichskanzler die Stellung als des einzigen Kaiser
und Reich verantwortlichen Reichsministers und dadurch die ver=
antwortliche Leitung aller Reichsangelegenheiten, welche in der
Regierungsgewalt des Kaisers liegen, zugewiesen. In Aus=
führung dieses der Verfassung zu Grunde liegenden staats=
rechtlichen Prinzips sind durch die einzelnen Reichsgesetze die
Angelegenheiten der bezeichneten Art gleichviel welchem Geschäfts=
kreise der verschiedenen obersten Reichsämter sie angehören, an
die Person des Reichskanzlers geknüpft. Und ebenmäßig haben
die Gesetzesverordnungen und Erlasse, durch welche die Errichtung
oder Abgrenzung der obersten Reichsämter erfolgt ist, die letzteren
der Leitung des Reichskanzlers unter Verantwortlichkeit desselben
unterstellt, so der Allerhöchste Erlaß vom 12. August 1867, be=
treffend die Errichtung des Bundeskanzleramtes; der Allerhöchste
Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde, vom 1. Januar 1872;
das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes
vom 27. Juni 1873; die Verordnung, betreffend die Verwaltung
des Post= und Telegraphenwesens vom 22. Dezember 1875.
Einer Aufzählung dieser an die persönliche Leitung des
Reichskanzlers geknüpften Obliegenheiten in der Verwaltung,
Beaufsichtigung und Bearbeitung von Reichsangelegenheiten wird
es nicht bedürfen; kaum ein umfassendes Reichsgesetz ermangelt
der Aufstellung solcher Obliegenheiten. Der Kreis derselben ist
mit der Entwickelung des Reiches von Jahr zu Jahr größer
geworden und wird mit der fortschreitenden Stärkung des
Reiches auch in Zukunft immer mehr an Ausdehnung gewinnen.
Damit tritt an die Gesetzgebung die Notwendigkeit heran,
Fürsorge dafür zu treffen, daß in Fällen einer persönlichen Be=
hinderung des Reichskanzlers an der Wahrnehmung seines Amtes,
die ihm übertragene Leitung der Reichsgeschäfte ohne Störung
in geregeltem Gange bleibe.
Die Zulässigkeit einer Vertretung des Reichskanzlers ist be=
züglich der Gegenzeichnungen Allerhöchster Anordnungen und
Verfügungen in der Verfassungsurkunde nicht ausdrücklich aus=
gesprochen.