Full text: Bismarcks Staatsrecht.

auch die von mir sofort, von meinem damaligen Vertreter, Herr 
v. Savigny, nicht mit derselben Bereitwilligkeit anerkannte Not= 
wendigkeit ein, daß der Reichskanzler und der preußische Minister= 
präsident ein und dieselbe Person sein müßten. Es hat mich 
das, wie ich fürchte, einen Freund gekostet; aber die Überzeugung 
war bei mir durchschlagend, und deshalb lag auch die Frage 
nahe, genügt denn nun der Vertretungsparagraph in dem Art. 15? 
Es kam in § 17 Kontrasignatur hinzu ¹⁷), ohne dort zu 
wiederholen, daß die Vertretung des Kanzlers auch für das Ge= 
schäft der Kontrasignatur maßgebend sein soll. Ich erinnere mich 
ganz gut, was uns verhinderte, diesen Punkt aufzuklären. Mir 
schien es, ich möchte sagen, nicht schicklich, so wie die Verfassung 
lag, daß ein Reichskanzler mit der ministeriellen Kontrasignatur= 
befugnis sich ohne eine in der Verfassung ausdrücklich aus= 
gesprochene Mitwirkung Sr. Majestät des Kaisers jemanden 
substituieren könne, den der Kaiser als kontrasignierenden Minister 
aus der Hand des Kanzlers annehmen solle, und ich habe dar= 
über damals meine Immediatvorträge gehalten, welche Ihnen 
den Beweis liefern können, schriftlich und mündlich, daß es 
durchaus kein Vergessen gewesen ist, sondern ich habe Sr. Ma= 
jestät, dem König von Preußen, damals gesagt, alle Abstim= 
mungen, die über diese Angelegenheit gefaßt sind und damit 
in engerer Verbindung stehen, namentlich über Anträge, welche 
auf „Reichsminister“ gerichtet waren, sind mit einer so kleinen 
Majorität gefaßt — die Hauptabstimmung mit einer einzigen 
Stimme —, daß ich große Bedenken trug, in diesen Dingen 
wieder zu rühren. Wir konnten sehr leicht zu einer Abstimmung 
kommen, der gegenüber die Regierungen — lassen Sic mich einen 
vulgären Ausdruck gebrauchen — Streik gemacht hätten, und 
konnten in Verlegenheit kommen bezüglich einer Vereinbarung. 
Ich war sehr froh, daß wir etwas halbweg annehmbares, wenn 
auch nur mit einer Stimme Majorität in der Bezichung ge= 
wonnen hatten, ohne zu einem Bruch der Verhandlungen mit den 
¹⁷) efr. Anmerkung 16.
	        
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