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Bestimmung war ein partikularistisches Zugeständnis, das der
Bundesrat durchgesetzt, um die Vertretung in solchen Angelegen=
heiten auszuschließen, deren Schwerpunkt in der Beaufsichtigung
der Bundesstaaten liegt. Der Gesamtvertreter, oder die Spezial=
vertreter nehmen alle Amtshandlungen mit derselben Gültigkeit
und Verantwortlichkeit vor, wie der Reichskanzler; indessen kann
dieser seinerseits auch während der Stellvertretung alle Amts=
handlungen selber vornehmen. Die Ernennung geschieht durch
den Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers.
Das Stellvertretungsgesetzt¹⁹) ist unterm 17. März 1878
erlassen. Der Gedanke desselben aber ist in der bekannten
Varziner Verhandlung von Weihnachten 1877 gefaßt worden ²⁰),
welche die Verstärkung der Reichsregierung in einer Weise be=
zweckte, die über die Anstellung tüchtiger, aber unselbständiger
Ressortchefs unter dem Kanzler hinausgehen sollte. Das Gesetz ist
¹⁹) Reichsgesetz, betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom
17. März 1878:
§ 1.
„Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers er=
forderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die sonstigen demselben durch
die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Stellvertreter wahrgenommen
werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Be=
hinderung desselben ernennt.
§ 2.
Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten Umfang der Ge=
schäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden. Auch können
für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen und unmittel=
baren Verwaltung des Reiches befinden, die Vorstände der dem Reichskanzler
untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben im
ganzen Umfang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt
werden.
§ 3.
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der
Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
§ 4.
Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses
Gesetz nicht berührt.“
²⁰) efr. „National=Ztg.“ vom 12. März 1890.