148 Das Staatsbürgerrecht.
G. 55.)
11. Die Kommunalabgaben der höheren Gemeindeverbände, Kreise und Provinzen,
werden nach Maßgabe der verschiedenen Kreis= und Provinzialordnungen erhoben, die
Provinzialsteuern nur in der Form von Zuschlägen zu den Kreissteuern, die letzteren da-
gegen, nach der gesetzlichen Regel, zwar auf den Einzelnen gelegt, von den Städten und
in einigen Provinzen, auch von den Landgemeinden aber gleichfalls als Teil der ge-
samten Gemeindesteuer behandelt. Das Kommunalabgabengesetz 1 enthält hierüber nur
einige Einzelvorschriften.
12. Die Vorschriften Über zwangsweise Beitreibung von Staatssteuern gelten auch
für die Kommunalsteuern jeder Art.
13. Die Staatsaufsicht über das Kommunalsteuerwesen besteht hauptsächlich in
der vielfach geforderten Staatsgenehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, selbst
der Minister des Innern und der Finanzen, für Gemeindebeschlüsse; da die neue Gesetz-
gebung der Autonomie der Gemeinden sehr weiten Raum gibt, andererseits völlig neue
Bahnen eingeschlagen wurden, mußte das staatliche Aufsichtsrecht weit ausgedehnt werden.
In zahlreichen Fällen aber können die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde durch Klage
im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Unter bestimmten gesetzlichen Voraus-
setzungen kann die staatliche Aufsicht selbst bis zu positiven Anordnungen reichen (§F. 78).“
VII. Streitigkeiten Über Steuerpflicht sind gemäß der öffentlichrechtlichen Natur
dieser Pflicht Verwaltungssachen; nur ausnahmsweise kraft besonderer Gesetzesvorschrift
findet der ordentliche Rechtsweg statt. Dagegen hat die neuere Gesetzgebung in weitem Um-
fange den Weg des Verwaltungsstreitverfahrens in Steuersachen eröffnet, insbesondere auch
in Kommunalsteuersachen, s. hierüber Bd. III in dem Abschnitt über die Verwaltungs-
gerichtsbarkeit. Das Gesetz v. 24. Mai 1861, über Erweiterung des Rechtsweges, über-
weist Steuerstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten 1. wenn Zahlung oder Verijährung
behauptet, 2. wenn der Charakter der Abgabe als öffentlich -rechtlicher Steuer bestritten
wird (§§. 9, 10). Auch diese Ausnahmen haben heute nach Ausbildung der Verwal=
tungsgerichtsbarkeit keine Berechtigung mehr. Außerdem entscheiden die ordentlichen Ge-
richte in allen Stempelsteuersachen, ferner in Erbschaftssteuersachen (Ges. v. 24. Mai
1891, §. 42).
VIII. Über Dispensation von der Steuerpflicht durch Steuererlaß s. in der Lehre
von der Gesetzgebung.
1 K. A. G., §s§. 91—93; Schön, S. 412 ff.,
463 f.; Herrfurth, a. a. O., S. 605. Die
besondere Betriebssteuer vom Wirrtschaftsge-
werbe, s. S. 144, Gew. St. G., §§. 59—69,
verbunden mit G. v. 14. Juli 1893, §. 12 ist
den Kreiskommunen zur Deckung ihrer Bedürfnisse
überwiesen (G. v. 14. Juli 1893, §. 13); vgl.
Schön, S. 428 ff.
* K. A. G., §. 90 m. Verordn. v. 15. Nov.
1899. (G. S., S. 545) über das Verwaltungs-
zwangsverfahren mit dem Zusatz v. 18. März
1904 (G. S., S. 36); vgl. Schön, S. 320 ff.
8 K. A. G. ., 88. 77, 18— dazu Herrfurth
in Conrads Handwörierb., Suppl. Bd. I, S.
595, 600.
“ S. dazu die Kritik von Herrfurth, a. a. O.,
S. 603.
5 Vgl. Schön, S. 317 ff., 428 ff.; G.
Meyer, Verw. R., Bd. II, S. 201, 203, 220,
bes. N. 7 die sehr richtige Polemik gegen den vom
Reichsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechts-
weges eingenommenen grundsätzlichen Standpunkt.
— Uber das Rechtsmittelverfahren bezüglich der
Einkommensteuer Eink. St. G., §§. 40—49. (Be-
rusung, sodann Beschwerde beim Oberverwaltungs-
gericht, bei welchem demgemäß besondere, zurzeit
drei, Steuersenate gebildet sind.) Für die Gewerbe-
steuer Gew. St. G., §8§. 35—37. Für die Ergän-
zungssteuer Ergänz. St. G., §§. 33—36. Für die
Kommunalabgaben K. A. G., 8§. 69—76.