Von den Rechten der Preußen. (§. 56.) 149
Zweiter Titel.
Von den Rechten der Preußen.
S. 56.
Allgemeines.
Die Verfassungsurkunde handelt in ihrem Titel II (in den Art. 4 bis 42) von
den „Nechten der Preußen“, unter welchen sie die individuellen Freiheitsrechte oder die
sog. Grundrechte, nämlich solche Rechte, welche dem einzelnen Staatsbürger eine Freiheit
von Einwirkungen der Staatsgewalt gewähren, versteht, — also diejenigen Rechte, welche
die Eigenschaft eines Preußen einem jeden preußischen Staatsangehörigen als solchem,
im Gegensatz zu den staatsbürgerlichen Rechten im engeren Sinne (politischen Rechten),
gewährt.? Von diesem in der Wissenschaft wie in der Gesetzgebung seit den Bewegungen
des Jahres 1848 herkömmlich gewordenen Begriffe der sog. Grundrechte ausgehend, hat
die preußische Verfassungsurkunde gleich denjenigen anderer Staaten — insbesondere der
belgischens (Titel 2: „des Belges et de leurs droits“) — in den erwähnten
Artikeln eine gesetzliche Fixrierung von „Grundrechten“ vorgenommen, und von gleichem
Standpunkte ausgehend hatte auch die deutsche Nationalversammlung die Aufstellung von
„Grundrechten des deutschen Volkes“ beschlossen, welche von dem Reichsverweser durch
das Gesetz v. 27. Dez. 18487 verkündigt und demnächst als Abschnitt IV, §§. 130
bis 189 in die Reichsverfassung v. 28. März 1849°5 aufgenommen wurden. Diese
„Grundrechte“, deren Publikation auch in mehreren Staaten des Deutschen Bundes (nicht
aber in Preußen) erfolgt war, wurden indes durch den Beschluß der demnächst reakti-
vierten Bundesversammlung v. 23. August 18515 für rechtsungültig erklärt. Weder die
Verfassung des Norddeutschen Bundes, noch die Verfassung des Deutschen Reiches haben
solche Grundrechte ausgenommen'; vielmehr ist es für zweckmäßig erachtet worden, der
Neichsgesetzgebung zu überlassen, durch besondere Gesetze die „Freiheitsrechte“ zur Ver-
wirklichung zu bringen. Dies ist dann auch bezüglich eines erheblichen Teiles der be-
treffenden Rechte geschehen, indem die Reichsgesetzgebung auf einer ganzen Reihe wichtiger
und praktischer Gebiete die bürgerliche, religiöse, politische und wirtschaftliche Freiheit
der Staatsbürger durchgeführt und gegen Beeinträchtigung durch die Partikulargesetzgebung
1 Das System der v. Rönneschen Dar- s Über die historische Entwicklung in dieser
stellung ist trotz der dagegen zu erhebenden Be-
denken, die sich aus § 53 ergaben, unberührt
geblieben: im einzelnen war allerdings teilweise
eine vollständige Umarbeitung nötig.
2„ Agl. Zachariä, D. St. u. B. R., 3 Aufl.,
Teil l, S. 435 ff.; Zöpfl, Grundsätze des gem. d.
St. R., Teil II, S. 18 ff.; Schulze, Preuß. St. R.,
Bd. I, S. 376 ff., und dessen Lehrb. des d. St. N.,
S. 364 ff.; G. Meyer, Lehrb. des d. St. R.,
S. 728 ff. (hier auch S. 722, N. 1 u. 2 weitere
Angaben über die umfangreiche neuere Literatur
dieser Frage#: Laband 1, 138; A. M. Ottow,
Die Grundrechte des d. Volkes, nebst den Ent-
würfen zu dem Gesetze und Hinweisungen auf an-
dere Verfassungen (Frankf., 1849). — Uber die
Bestimmungen der preuß. Verf. Urk. über staats-
bürgerliche Grundrechte vgl. die Schrift: „Die
Reform der preuß. Verfassung“ (Leipzig, 1870),
Abschn. II, S. 11 ff., und neuerdings Giese, Die
Grundrechte, Abhandlungen aus dem Staats-
Verw.= und Völkerrecht, hgg. von Zorn und
Stier-Somlo, 8d. 1, Heft 2 (1905).
Hinsicht s. G. Meyer-Anschütz, St. R., 6. Aufl.,
S. 799 ff. und desselben: „Der Staat und die
wohlerworbenen Rechte“, 1895; Bornhak, Pr.
St. R., Bd. I, S. 274 ff. u. bes. Jellinek: Die
Erklärung der Menschen= u. Bürgerrechte, 2. Aufl.
1904. Voran gingen die Bill and Declaration
of Rights and Liberties of Subjects von 1689
in England, sowie Verfassungen amerikanischer
Gliedstaaten; dann folgte die berühmte französische
Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers
v. 26. Aug. 1789, welche für die europäischen Ver-
fassungen bis in die neueste Zeit maßgebend
blieb.
* R. G. Bl. 1848, S. 49 ff.
5 R. G. Bl. 1819, S. 101 ff.
" Vgl. Sitzungsprotokoll v. 23. Aug. 1851,
§. 121, in Meyvers Corp. Jur. Confeed.
Germ., 3. Aufl., Teil II, S. 561.
! Uber die abgelehnten Anträge auf Aufnahme
solcher Bestimmungen in die Verfassung d. Nordd.
Bundes, bezw. des D. Reiches vgl. v. Rönne,
St. N. des D. R., 2. Aufl., Bd. I. S. 100 ff.