Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

234 Das Staatsbürgerrecht. (8. 58.) 
mit den abändernden und ergänzenden Vorschriften der Art. IV—VIII des Gesetzes 
v. 11. April 1872 in Wirksamkeit gesetzt worden. Durch Ges. v. 12. Aug. 1905 betr. 
Maßnahmen zur Negulierung der Hochwasser-Deich= und Vorflutverhältnisse an der oberen 
und mittleren Oder ist für gewisse, den Nutzungs= und Gebrauchsberechtigten mit Einschluß 
der Pächter und Mieter durch die Entziehung oder dauernde Beschränkung des Grund- 
eigentums schädigende Maßnahmen des Bezirksausschusses der Entschädigungsanspruch zu- 
gestanden und seine Geltendmachung geregelt. (8S. 8, 9). 
3. Für Angelegenheiten der Waldgenossenschaften gilt in der ganzen Monarchie 
das Gesetz betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften v. G. Juli 1875 (G. S. 416). 
4. Die Verpflichtung der Grundbesitzer zu Grundabtretungen an die Bergbau- 
treibenden ist durch die Vorschriften des ersten Abschnittes des fünften Titels des all- 
gemeinen Berggesetzes v. 24. Juni 18651 für den ganzen damaligen Umfang der 
Monarchie geordnet, und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind demnächst auch auf die 
sämtlichen im Jahre 1866 mit dem Preußischen Staate vereinigten Landesteile aus- 
gedehnt worden.* Im Kreise Herzogtum Lauenburg gilt das allgemeine Berggesetz 
v. 24. Juni 1865 gleichfalls zufolge des lauenburgischen Gesetzes v. 6C. Mai 1368.2 
Die betreffenden Bestimmungen sind folgende: 
a) Wenn für den Betrieb des Bergbaues, und zwar zu den Grubenbauten selbst, 
zu Halden-, Ablade= und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinen- 
anlagen, Teichen, Hilfsbauten, Zechenhäusern und anderen für Betriebszwecke bestimmten 
Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, zu den Aufbereitungsanstalten der Berg- 
werkserzeugnisse, sowie zu Solleitungen und Solbehältern die Benutzung eines fremden 
Grundstückes notwendig ist, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungs- 
berechtigter, dasselbe an den Bergwerksbesitzer abtreten (§. 135 des Berggesetzes). 
b) Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses 
versagt werden. Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirtschafts= oder Fabrikgebäuden 
bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten 
Hofräume kann der Grundbesitzer wider seinen Willen niemals angehalten werden (§. 136). 
c) Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für entzogene Nutzung 
jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstick nach be- 
endigter Benutzung zurückzugeben. Tritt durch die Benutzung eine Wertsverminderung 
des Grundstückes ein, so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwert 
ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der 
Abtretung des Grundstückes die Bestellung einer angemessenen Kaution von dem Berg- 
werksbesitzer verlangen. Auch ist der Eigentümer des Grundstückes in diesem Falle zu 
fordern berechtigt, daß der Bergwerksbesitzer, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigen- 
tum des Grundstückes erwirbt (§. 137). 
d) Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstückes länger als drei Jahre 
daucrn wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so 
kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des Grund- 
stückes erwirbt (§. 138). 
e) Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Teile so zerstückelt werden 
würde, daß die übrig bleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können, so 
must auch für letztere die jährliche Entschädigung (§. 137) auf Verlangen des Grund- 
besitzers von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden. Unter derselben Voraussetzung kann 
der Eigentümer eines solchen Grundstückes verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das 
Eigentum des ganzen Grundstückes erwirbt (§. 139). 
  
1 G. S. 1865, S. 733 ff., dazu die Abände= 3. Aufl., 1904, S. 86 ff.; Klostermann- 
rungegesetze v. 24. Juni 1892 (G. S. 131), Fürst, Kommemtar- zum Berggesetz, 5. Aufl., 
8. April 1894 (G. S. 41), 7. Juli 1902 (G. S. 1893—1896; Engels, Tertausgabe des Ge- 
255) nebst den Art. 37—39 des A. G. zum setes, 1895. 
B. G. B.: Novelle v. 6. Juni 1904 (G. S. Vagl. hierüber die Angaben bei Eger, Bd. II, 
S. 105) und 26. Juni 1904 (G. S. S. 135), S. 568. 
endlich die v. 5. Juli 1905 (G. S., S. 269.) - fi Wochenbl. für Lauenburg 1868, Nr. 36, 
Aus der Literatur Arndt, allgem. Berggesetz, S. 161
	        
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