Freiheit und Sicherheit des Eigentums. (§S. 58.) 235
f) Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstückes zu einer
bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Wertserhöhungen, welche das Grundstück erst in-
folge dieser Anlage erhielt, bei der Entschädigung nicht in Anschlag (§S. 140).
8) Wegen aller zu Zwecken des Bergbaues veräußerten Teile von Grundstücken fand
gemäß §. 141 des Berggesetzes ein Vorkaufs= oder Wiederkaufsrecht statt, wenn in der Folge
das Grundstück zu Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird; dieses Wiederkaufsrecht ist in
Analogie von §. 57 des Enteignungsgesetzes als aufgehoben zu erachten.1
h) Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§. 135—139 über die Grund-
abtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange
und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstückes oder der
Bergwerksbesitzer zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, durch einen gemeinschaftlichen
Beschluß des Oberbergamtes und des Bezirksausschusses (§. 142 mit Z. G., S. 150).
i Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse durch
Kommissarien der beiden entscheidenden Behörden an Ort und Stelle untersucht werden.
Die Ermittlung der für die vorübergehende Benutzung des Grundstückes oder für die
Abtretung des Eigentums zu leistenden vollständigen Entschädigung, sowie der im §. 137
erwähnten Kaution liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Beteiligten eben-
falls den Kommissarien ob. Zu dieser Ermittlung sind Sachverständige zuzuziehen. Jeder Teil
ist befugt, einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht dies binnen einer von den
Kommissarien zu bestimmenden Frist nicht, so ernennen letztere die Sachverständigen. In
jedem Falle können die Kommissarien einen dritten Sachverständigen zuziehen (§. 143).
k) Der Beschluß, durch welchen die zwangsweise Abtretung oder Erwerbung eines
Grundstückes ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau bezeichnen, die dem Grund-
besitzer zu leistende Entschädigung, beziehungsweise Kaution festsetzen und die sonstigen
Bedingungen der Abtretung oder Erwerbung enthalten (§. 144).
1) Gegen diesen Beschluß steht beiden Teilen die Beschwerde an den Minister für
Handel und Gewerbe zu. Dieselbe muß (nach den in den §§. 192 und 193 erteilten
Vorschriften) bei dem Oberbergamte eingelegt werden. Gegen die Festsetzung der Ent-
schädigung und der Kaution findet der Rekurs nicht statt. Uber die Verpflichtung zur
Abtretung eines Grundstückes ist der Rechtsweg nur in dem Falle zulässig, wenn die
Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des zweiten Satzes des 8. 136 oder eines
speziellen Rechtstitels behauptet wird (S. 145).
m Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe nur wegen der Fest-
setzung der Entschädigung oder Kaution erfolgt, die Besitznahme des Grundstückes nicht
aufgehalten, vorausgesetzt, daß die festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten gezahlt
oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, desgleichen die gerichtliche Hinter-
legung der festgesetzten Kaution geschehen ist (§. 146).
n) Die Kosten des Enteignungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerks-
besitzer, für die Rekursinstanz der unterliegende Teil zu tragen (§. 147).
5. liber die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums im Interesse der
Landestriangulation? sind nach dem für die sechs östlichen Provinzen der Mon-
archie ergangenen Gesetze v. 7. Okt. 1865, betreffend die Errichtung und Erhaltung
von Marksteinen behufs der zur Legung eines trigonometrischen Netzes zu bestimmenden
trigonometrischen Punkte?, die Eigentümer, beziehungsweise die Pächter oder sonstigen
Ber. des Abg. H. 1865, Anl. Bd. IV,, Aktenst.
1 Agl. Entsch. des Obertribunals, Bd. 79,
S. 45. Anderer Ansicht Löbell, Kommentar
S. 224. Eine Aufhebung „durch“ den zitierten
§. 57 hat jedenfalls gemäß §. 54, Ziff. 2, nicht
staitgefunden, wie dies v. Brauchitsch, Bd. IV,
S. 423, Nr. 2 behauptet.
Uber die Unterschiede gegenüber der Ent-
eignung Otto Mayer, Verw. R., Bd. 1, S. 146;
Layer, S. 34 f.
* G. S. 1865, S. 1033. — Vgl. den Ent-
wurf des Gesetzes nebst Motiven in den Stenogr.
Nr. 51, S. 372 ff.; den Kommissionsbericht v.
15. Mai 1865 a. a. O., Bd. VII, Aktenst. Nr. 148,
S. 1623 ff., und die Verhandlung darüber in
der Plenarsitzung des Abg. H. v. 29. Mai 1865
(Stenogr. Ber. 1865, S. 1740—46); den Ber.
der Finanzkommission des H. H. v. 14. Juni
1865 (Stenogr. Ber. 1865, Anl. Bd., Aktenst.
N. 46, S. 431) und die Verhandlung darüber
in der Plenarsitzung v. 16. Juni 1865 (Stenogr.
Ber., Bd. 1, S. 308).