Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums. 587
tels aber auf seim Kosten von Amtswegen durch die executio ad faciendum, oder auf die sonst kür-
zeste Weise bewirkt werden soll ). Zugleich erkläre Ich, daß zu denen, welche die Berichtigung des
Besitztitels zu. verlangen berechtigt sind, auch die Generalkommissionen, wenn es bei einer Regulirung,
Auseinandersetzung, Ablösung oder Gemeinheitstheilung k. darauf ankommt, und die Guteherrschaf-
ten zu rechnen sind, wenn sie auch nur die Entrichtung eines Landemiums, oder einer andern guts-
herrlichen Abgabe bei Gelegenheit der Berichtigung des Besitztitels zu fordern haben.
3. Gesetz v. 3. Jan. 18435, betreffend die Zertheilung von Grundstücken und
die Gründung neuer Ansiedelungen. (G. S. S. 26.) 1
§. 6. Jeder Erwerber eines Trennstückes ist verpflichtet, seinen Besitztitel berichtigen zu lassen.
Wer dieser Berpflichtung nicht genügt, ist dazu von Amtswegen in dem durch die Ordre vom 6. Ok-
tober 1833 vorgeschriebenen Wege anznhalten.
Diese Bestimmung findet auch auf die Erwerber von Trennstücken in den im §. 5 bezeichneten
Fällen Anwendung.
Ausgenommen hiervon bleiben jedoch Fiskus, Kirchen, Pfarren, geistliche Stiftungen, Schulen
und Armenanstalten, so wie diejenigen, welche in den Fällen des §. 5, Nr. 5 Trennstücke erworben
haben.
4. Gesetz v. 7. März 1845 zur Erleichterung des Verfahrens bei Berichti-
gung des Besitztitels. (G. S. S. 160.)
Wir x. 2c. verordnen zur Erleichterung der Berichtigung des Besitztitels bei Grundstücken, welche
bereits in das Hypothekenbuch eingetragen sind, auf den Antrag Unuseres Staatsministeriums, und
nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für alle Provinzen der Monarchie, in welchen
das Allgemeine Landrecht und die Hypothekenordnung Gesetzeskrast haben, was folgt:
8. 1. Das in der Ordre v. 9. Mai 1839 unter 1, Nr. 2 für den Fall der Anlegung neuer Hy-
pothekenfolien gestattete Aufgebot soll auch alsdann zulässig sein, wenn der Besitzer eines bereits in
das Hypothekenbuch eingetragenen Grundstücks sein Recht von einem Andern als dem zuletzt eingema-
wird durch Dekret, gegen welches nur die Beschwerde zulässig, festgesetzt. Das war schon vorher durch
ein Ministerialreskript v. 20. Juli 1832 gesagt worden. (Jahrb. Bd. XL, S. ö24.)
14) Das Zwangsverfahren wird gegen denjeuigen gerichtet, welcher sich als Eizenthümer oder
Besitzer gerirt. Die früheren Zweifel, bei Zerstückelungen ehemals eximirter Güter, über die Zustän-
digleit des Gerichts, sallen mit der Veränderung der Gerichtsverfassung von selbst weg.
Doas Verfahren selbst ist in einem R. des J. M. vom 28. Okt. 1832 (Jahrb. Bd. XI., S. 483)
wie folgt, vorgeschrieben: Der Provokant muß sich zur Sache legitimiren, und bescheinigen, daß der Pro-
vokat sich als Besitzer gerire. a) Das Gericht erläßt dann unter Zusertigung des Amrages an den
Provokaten in den Formen des §. 51, Tir 11 der Hyp.-O., unter Androhung einer verhälinißmäßigen
fiskalischen Strafe (nach einem R. vom 13. Juli 1829, Jahrb. Bd. XXXIX, S. 122, bis zu 50
Thlrn.), die Aufforderung, seinen Besitztitel zum Zwecke der Berichtigung desselben in einer den Um-
ständen angemessenen Frist nachzuwcisen. d) Läßt der Provokat die Kril verstreichen, ohne der Aus-
lage zu genügen, oder Hindernisse zu bescheinigen, welche einen ferneren Aufschub rechtfertigen, so setzt
die Hypothekenbehörde von Amtswegen die angedrohte Strafe fest, verfügt deren Einziehung und er-
neuert die Aufforderung zur Nachweisung des Besitztitels in einer von Neuem zu bestimmenden Frist,
mit der Warnung, daß derselbe nach deren fruchtlosem Ablaufe dazu im Wege der executio ad laciendum,
nach Vorschrift der B. I v. 4. Män 1834, 8. 8, auf serneres Andringen des — hiervon zu benachrichtigen-
den — Provokanten werde angehalten werden. e) Ist auch diese Frist fruchtlos abgelaufen, so beauftragt
das Gericht auf den Antrag des Provokanten, in Ansführung jenes Präjudizes, einen Rechtsanwalt,
für den Verpflichteten die Berichtigung des Besitztidels zu bewirken und alle hierzu erforderlichen
Schritte zu thun. d) Ist der Provokant selbst bereit, dasjenige für den säumigen Besitzer zu be-
wirken, weshalb lediglich im Interesse des Ersteren die bezeichneten gesetzlichen Zwangsmaßregeln ange-
ordnet sind, so bedarf es dieser letzteren nicht und hat daher die Hyp.-Behörde den Besitztikel zu be-
richtigen, wenn der Provokamt alle dieserhalb nöthigen Urkunden beibringt, allen sonstigen Erfordernissen
genügt, auch die Kosten vorzuschießen bereit ist, — ohue daß der Antrag des Besitzers dazu erst abge-
wartet werden darf.
Falls ein Grundstück mitteist Succession, oder mittelst Kontrakts und darauf erfolgter Uebergabe
durch mehrere Hände gegangen, ohne daß eine Besitztitel-Berichtigung stangefunden hat, so genügt es,
wenn der gegenwärtige Besitzer für die noch nicht eingetragenen Vorgänger die zur Besitztitel-Berichti-
gung erforderlichen Urkunden beibringt und seinen eigenen Besitztitel vorlegt. N. v. 31. Oktbr. 1834
(Jahrb. Bd. XLIV, S. 407).